In einer Werbung für DSL-Internetzugangsdienstleistungen muss der Anbieter darauf hinweisen, wenn diese Dienstleistung nur mit Hilfe eines Telefonanschlusses der Deutschen Telekom AG erbracht werden kann. So entschied das OLG Hamburg mit Urteil vom 12.4.2006 (Az. 5 U 169/05).
Die Parteien sind Wettbewerber bei der Zugangsvermittlung zum Internet im Wege der DSL-Technologie. Im Gegensatz zu anderen Anbietern wie etwa den Firmen Arcor und HanseNet, die ebenfalls DSL-Internetzugänge zur Verfügung stellen, verfügt die Beklagte nicht über eigene Telefonanschlüsse, auf denen ihre DSL-Leistungen aufbauen könnten. Die Beklagte warb sowohl im Internet als auch in Printmedien für Ihre Leistung, ohne darauf hinzuweisen, dass ein Telefonanschluss der Deutschen Telekom AG bei Nutzung ihres DSL-Angebotes erforderlich ist, durch den weitere Kosten entstehen.
Dies stellt, nach Meinung der Hamburger Richter, eine Irreführung der Verbraucher dar. Hierdurch würden unvollständige und damit unzutreffende Vorstellungen über die Verfügbarkeit und Günstigkeit des Angebotes hervorgerufen. Da die Werbung auch in Printmedien erschienen ist, sei nicht allein auf den Kenntnisstand von Internetnutzern abzustellen. Vielmehr sei der insgesamt an einem DSL-Internetzugang interessierte allgemeine Verkehr angesprochen worden. Bei diesem könnten aber keine grundlegenden Kenntnisse des Internet-Zuganges, insbesondere nicht solche über einen DSL-Internetzugang, unterstellt werden.
Quelle: Infobrief Nr. 27-28/2006, 3. – 16. Juli 2006
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag beim BUJ Summit ESG vertreten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig