Es ist wettbewerbswidrig in redaktionell gestalteten Beiträgen für einzelne Unternehmen zu werben, in denen das Unternehmen und seine Waren und Dienstleistungen werblich herausgestellt werden. Unlauter ist es insbesondere, Anzeigen in Stil und Aufmachung von Reportagen oder redaktionellen Beiträgen zu bringen, ohne den Anzeigencharakter deutlich zu machen.
Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein (§ 13 Abs. 1 Satz 1 MDStV). Eine relevante Täuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird.
Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor.
In dem Fall den das Kammergericht zu entscheiden hatte ging es um redaktionell gestaltete Werbung im Bereich der Finanzanlagen in einem Bericht in einer Internet-Zeitung. Eine redaktionelle Tarnung wertet nach Auffassung des Kammergerichts die Werbung für das beworbene Produkt wegen der großen Wertschätzung des Lesers für journalistische Beiträge erheblich auf, so dass dieser Werbeplatz für den Auftraggeber der Werbung deutlich attraktiver sein kann. Eine Zeitung bzw. eine „Internet-Zeitung“ – wird für den Leser durch getarnte Werbung außerdem auch interessanter, da diesen Werbeanzeigen eher langweiligen als – scheinbar oder tatsächlich – journalistisch unabhängig gestaltete Beiträge.
Urteil vom 30.06.2006, Az: 5 U 127/05
Quelle: Urteil des Kammergerichts vom 30.06.2006, Az: 5 U 127/05
Weiterführende Links zu diesem Thema
www.kammergericht.de
Hier erhalten Sie unter Entscheidungen/Zivilsenate/2006 und Angabe des Aktenzeichens 5 U 127/05 das vollständige Urteil.
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