Bundesgerichtshof: Allgemeine Geschäftsbedingung eines Reiseveranstalters „20 % Anzahlung bei Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins“ ist zulässig – Wettbewerbszentrale begrüßt BGH-Urteil
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 20. Juni 2006 darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Klausel
„Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.“
