Sonntagsöffnung in NRW zu Besichtigungszwecken erlaubt – Wettbewerbszentrale holt Auskunft beim Wirtschaftsministerium NRW ein
Die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ausschließlich zur Besichtigung von Waren verstößt nach Auskunft des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gegen das Ladenöffnungszeitengesetz NRW (LÖG NRW). Dies gelte aber nur dann, wenn