Die Wettbewerbszentrale hat jüngst eine Streitigkeit mit einem in Österreich ansässigen Unternehmen hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Gewährung von Gutscheinen an Architekten außergerichtlich beigelegt.
Das Unternehmen, welches Entwässerungssysteme vertreibt, hatte im Rahmen einer „Ausschreibungsaktion“ Schreiben an freie Architekten in Deutschland versandt. Darin enthalten war das Angebot von Essensgutscheinen zu Gunsten der Architekten für den Fall, dass diese im Rahmen einer Ausschreibung für Bauherrn die Entwässerungssysteme des Unternehmens im Wert von mindestens 1.500,00 € berücksichtigen.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist die „Ausschreibungsaktion“ wettbewerbswidrig, werden die angeschriebenen Architekten durch dieses Angebot doch aufgefordert, gegen ihre Berufsgrundsätze zu verstoßen. Danach ist es Architekten untersagt, von Unternehmern Geldgeschenke oder andere Zuwendungen zu fordern oder anzunehmen. Die Wettbewerbszentrale hat deshalb das Unternehmen abgemahnt, woraufhin dieses sich zur Unterlassung verpflichtete (S 2 0 778/07).
Weitere aktuelle Nachrichten
-
DSA-Verfahren: TEMU verpflichtet sich zur Unterlassung
-
Werbeaussage für Sonnenschutzmittel „Umfassender Schutz […] 100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums*“ als irreführend beanstandet
-
KG Berlin: Kostenlose ärztliche Behandlungen sind „Zugabe“ im Sinne des Heilmittelwerberechts und damit wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale moniert gesundheitsgefährdende Angaben für Süßigkeiten
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag zum Werberecht für Fahrlehrer bei Jubiläumsveranstaltung