In einer erst kürzlich veröffentlichen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die Abkürzung „UVP“ für eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nicht irreführend ist. Weiterhin hält der BGH eine Preisempfehlung nicht deshalb für irreführend, weil sie nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist wie z.B. die Hinweise in der Werbung „empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.
Damit hat der BGH eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben.
Zu der Angabe „UVP“:
Der BGH kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Angabe „UVP“ für eine unverbindliche Preisempfehlung nicht irreführend ist. Er ist der Auffassung, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Angabe „UVP“ im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ bekannt ist. Dies sei durch die verbreitete und ständige Verwendung dieser Abkürzung in der Werbung anderer Unternehmen hinreichend nachgewiesen.
Demgegenüber sei es ohne Bedeutung, dass die Abkürzung für unverbindliche Preisempfehlung eher „u.P.“ oder „uPE“ lauten müsste. Es sei nicht dargelegt worden, dass der Verkehr mit der Angabe „UVP“, wenn sie ihm im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung erfolgt, eine andere Bedeutung als die einer Abkürzung von „Unverbindliche Preisempfehlung“ verbindet. Die mögliche Bedeutung von „UVP“ als Abkürzung von „Umweltverträglichkeitsprüfung“ scheide aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers aus, wenn das Kürzel „UVP“ im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung einer Preisangabe vorangestellt würde.
Zu den Angaben „empfohlener Verkaufspreis“ und „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“:
Nach Auffassung des BGH kommt in den Angaben „empfohlener Verkaufspreis“ und „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um einen unverbindlichen Preis handelt und die Empfehlung nicht bindend ist. „Empfehlen“ bezeichne nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, sondern einen Vorschlag oder ein Anraten. Dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist aufgrund der dem Hersteller früher vorgeschriebenen und daher weitgehend üblichen Verwendung des Begriffs der „unverbindlichen“ Preisempfehlung bekannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend sind. Die vertikale Preisbindung für Markenwaren ist seit über 30 Jahren aufgehoben. Der Verbraucher sehe daher eine Preisempfehlung auch dann als unverbindlich an, wenn auf den Umstand der Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen würde.
Aus denselben Gründen widerspreche es der Lebenserfahrung, der Verkehr werde die in der Angabe „empfohlener Verkaufspreis“ liegende Preisempfehlung möglicherweise nicht dem Hersteller, sondern einem Dritten, beispielsweise einem Großhändler oder der Konzernzentrale des werbenden Händlers zurechnen, weil der ausdrückliche Hinweis auf eine Empfehlung des Herstellers fehle. Dem Verkehr sei aufgrund der früheren Rechtspraxis bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen. Davon gehe er auch aus, wenn die Empfehlung nicht ausdrücklich als eine solche des Herstellers bezeichnet ist. Es könne nicht angenommen werden, dass die geänderte kartellrechtliche Rechtslage, nach der nunmehr nicht nur der Hersteller, sondern auch der Lieferant entsprechende Preisempfehlungen aussprechen kann, insoweit (bereits) eine Änderung des Verkehrsverständnisses bewirkt habe.
Urteil vom 07.12.2006, Az: I ZR 271/03
Quelle: Urteil des BGH vom 07.12.2006, Az: I ZR 271/03
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