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Neue Pflichten für Telekommunikationsanbieter – Änderungen durch TKG-Novelle treten am 1.9.2007 in Kraft

Ab 1.9. 2007 gelten für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen neue Pflichten, die nach der TKG-Novelle nun im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt sind. Hintergrund der Neuregelungen ist, dass insbesondere Jugendliche vor z. B. kostenmäßig unüberschaubaren Abonnements von Klingeltönen o. ä. besser geschützt werden sollen.

Neue EU-Spirituosenverordnung – Pfälzer Weinbrand, Schwarzwälder Williamsbirne, Fränkischer Obstler und andere geographische Ursprungsbezeichnungen zukünftig besser geschützt

In Erster Lesung hat das Europäische Parlament am 19.06.2007 die neue EU-Spirituosenverordnung verabschiedet, die voraussichtlich im September endgültig vom Ministerrat angenommen werden wird. Mit ihr wird das geltende EU-Recht bezüglich Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung, Etikettierung und Schutz bestimmter Spirituosen aktualisiert und an neue technische Entwicklungen sowie an die Regelungen im Rahmen der WTO angepasst.

Wettbewerbszentrale empfiehlt Textilherstellern: Vorsicht bei der Verwendung der Bezeichnung „Bambus“ im Rahmen der Textilkennzeichnung

Einige Hersteller von z. B. Sporttextilien werben für die Qualität ihrer Produkte mit dem Hinweis auf einen Bambusanteil oder auf die Verwendung von Bambusgarn. Die Verwendung der Bezeichnung „Bambus“ bei der Textilkennzeichnung ist allerdings nicht unverfänglich und kann zu einem Wettbewerbsverstoß führen. Denn hier gilt es § 3 Abs. 1 Textilkennzeichnungsgesetz zu beachten.

Bundesgerichtshof: Gegenüberstellung von selbst festgelegten Preisen für Hausmarken-Produkte und Markenartikel anderer Hersteller keine unlautere vergleichende Werbung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem heute im Volltext veröffentlichten Urteil (Urteil vom 21.03.2007, Az. I ZR 184/03) klar gestellt, dass die Gegenüberstellung der von dem Werbenden selbst fest gesetzten Preise für Artikel seiner Hausmarke und Markenartikel anderer Hersteller in einem Werbevergleich für sich genommen keine unzulässige vergleichende Werbung darstellt.

Bundesgerichtshof: Gegenüberstellung von selbst festgelegten Preisen für Eigenmarken-Produkte und Markenartikel anderer Hersteller keine unlautere vergleichende Werbung

Mit heute veröffentlichtem Urteil stellt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.03.2007, Az. I ZR 184/03) klar, dass die Gegenüberstellung der von dem Werbenden selbst fest gesetzten Preise für Artikel seiner Hausmarke und Markenartikel anderer Hersteller in einem Werbevergleich für sich genommen keine unzulässige vergleichende Werbung darstellt.

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