Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem heute im Volltext veröffentlichten Urteil (Urteil vom 21.03.2007, Az. I ZR 184/03) klar gestellt, dass die Gegenüberstellung der von dem Werbenden selbst fest gesetzten Preise für Artikel seiner Hausmarke und Markenartikel anderer Hersteller in einem Werbevergleich für sich genommen keine unzulässige vergleichende Werbung darstellt. Weiterhin liegt in einer tabellenartigen Gegenüberstellung von Hausmarken-Produkten des Werbenden und den Produkten der Marktführer im Rahmen eines Preisvergleichs auch keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Kennzeichen im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG.
Der Kläger hatte dies für wettbewerbswidrig gehalten und geltend gemacht, der Preisvergleich sei nicht objektiv, weil die Beklagte die Preise für alle verglichenen Produkte selbst festlege. Außerdem seien die Preise der verglichenen Markenprodukte vor Veröffentlichung der Werbung heraufgesetzt worden. Der gute Ruf der verglichenen „namhaften“ Markenprodukte solle auf die eigenen „Qualitätsmarken“ übertragen werden.
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart) hat die Werbung unter dem Gesichtspunkt, dass der Vergleich auch im Hinblick auf die Qualität der Produkte erfolge, die dafür maßgeblichen Eigenschaften aber nicht nachprüfbar genannt seien, als unlauter angesehen. Der BGH jedoch sieht es als erfahrungswidrig an, dass Kaufinteressenten diese konkrete Gegenüberstellung als Behauptung einer qualitativen Gleichwertigkeit auffassen. Vielmehr werde mit der Formulierung „namhafte Markenprodukte“ und „Ihre Qualitätsmarke von M.“ nur darauf hingewiesen, dass auch unter den Hausmarken der Beklagten Qualitätsprodukte angeboten würden.
Weiterhin geht der Senat davon aus, dass der Preisvergleich auch dann objektiv ist, wenn der Werbende die Preise der verglichenen Produkte selbst festlegt. Die Gefahr von Preismanipulationen durch denjenigen, der einen Vergleich eigener Preise vornehme, rechtfertige noch kein generelles Verbot von Preisvergleichen zwischen Hausmarken-Artikeln und anderen Markenprodukten. Preismanipulationen der Beklagten habe der Kläger nicht dargelegt.
Eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung eines von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens liegt nach der Urteilsbegründung ebenfalls nicht vor. Die bloße Nennung fremder, in den Preisvergleich einbezogener Marken reiche nicht aus, um eine unlautere Rufausnutzung oder –beeinträchtigung anzunehmen. Hierzu müssten über die bloße Nennung der Marken im Rahmen der tabellenartigen Gegenüberstellung hinaus weitere Umstände hinzutreten.
Quelle und weiterführende Informationen:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2007, Az. I ZR 184/03 – Eigenpreisvergleich >>
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