Einige Hersteller von z. B. Sporttextilien werben für die Qualität ihrer Produkte mit dem Hinweis auf einen Bambusanteil oder auf die Verwendung von Bambusgarn.
Die Verwendung der Bezeichnung „Bambus“ bei der Textilkennzeichnung ist allerdings nicht unverfänglich und kann zu einem Wettbewerbsverstoß führen. Denn hier gilt es § 3 Abs. 1 Textilkennzeichnungsgesetz zu beachten. Danach dürfen in der Rohstoffgehaltsangabe für Textilien nur bestimmte festgelegte Bezeichnungen verwendet werden. Sind Fasern nicht in diesen festgelegten Bezeichnungen enthalten, dann muss eine Bezeichnung gewählt werden, die dem Rohstoff entspricht, aus dem sich die Faser zusammensetzt. Werden diese gesetzlichen Vorgaben bei der Textilkennzeichnung missachtet, liegt gleichzeitig auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Darauf hat die Wettbewerbszentrale aufgrund diverser Beschwerden aus der Wirtschaft auch einige Textilhersteller mittels einer Abmahnung hinweisen müssen. Diese hatten für Shirts und sonstige Bekleidung einen Materialanteil mit „Bambus“ angegeben. Tatsächlich handelte es sich jedoch bei der verwendeten Faser nicht um eine Naturfaser, sondern um eine chemisch hergestellte Viskose-Faser. In diesen Fällen stellt Bambus lediglich die Rohstoffquelle für Zellulose dar. Bei Fasern, die nach dem Viskose-Verfahren hergestellt wurden, muss deshalb die Bezeichnung „Viskose“ im Rahmen der Textilkennzeichnung verwendet werden.
Die Wettbewerbsstreitigkeiten konnten schnell außergerichtlich beigelegt werden. Die betreffenden Unternehmen haben jeweils eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt Textilherstellern, die Vorgaben im Rahmen der Textilkennzeichnung unbedingt zu beachten, um so Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.
Auch hinsichtlich der Werbung für solche Textilien sollten Händler und Hersteller Vorsicht walten lassen: Wird für Textilien unter Bezugnahme auf eine Naturfaser „Bambus“ geworben, obwohl es sich tatsächlich um eine chemisch hergestellte Viskose-Faser handelt, sieht das werbende Unternehmen sich dem Vorwurf der Irreführung ausgesetzt. Auch hier läge wettbewerbswidriges Verhalten vor.
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