Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Slamming ist unlautere Behinderung von Mitbewerbern
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.10.2008 (Az. 6 U 176/07) die erstinstanzliche Entscheidung (siehe Pressemitteilung vom 10.09.2007) zum so genannten Slamming bestätigt: Das Umstellen von Telefonanschlüssen auf einen anderen Netzbetreiber, ohne dass der Kunde einen Auftrag erteilt oder sein Einverständnis erklärt hätte (so genanntes Slamming), ist wettbewerbswidrig.
