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OLG Hamm: Private zahnärztliche Notdienste müssen entsprechend gekennzeichnet werden

Das Oberlandesgericht hat einer Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben und einem privatrechtlich organisierten zahnärztlichen Notdienst untersagt, in Telefonbüchern unter den Notdienst-Rubriken als „Allgemeiner zahnärztlicher Notdienst“, „Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)“ oder ähnlich zu inserieren (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. I-4 U 22/09).

„Provisionszahlungen und andere Anreize wettbewerbsrechtlich gefährlich“

Bei der Wettbewerbszentrale gehen trotz eindeutiger Rechtslage nach wie vor Beschwerden gegen Kfz-Sachverständige und Werkstätten wegen unlauterer Akquisemethoden ein.

Besonderes häufig ist dies im Bereich der Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden. Hier versucht die Versicherungswirtschaft den ersten Zugriff auf den Geschädigten, um mit eigenen Sachverständigen und Partnerwerkstätten zum Zuge zu kommen.

Bundesgerichtshof weist Rechtsstreit über die Zusammenarbeit von Augenarzt und Augenoptiker bei der Versorgung mit Brillen an Oberlandesgericht zurück – Revision der Wettbewerbszetrale teilweise statt gegeben

Die Wettbewerbszentrale hatte einen niedersächsischen Augenarzt auf Unterlassung verklagt, weil dieser seinen Patienten Brillen einer Augenoptikergesellschaft in Düsseldorf vermittelte und nach Fertigstellung in seinen Praxisräumen anpassen ließ. Damit verletzte der Arzt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale aber die Vorschriften der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen. Hiernach ist es dem Arzt untersagt, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Ebenso ist es ihm nicht gestattet, im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit Waren oder Produkte abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen, soweit die Produkte oder die Dienstleistung nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Mit diesen strikten Vorschriften soll einer Kommerzialisierung des Arztberufes entgegen gewirkt werden: Der Arzt soll nicht zum „Händler“ von Hilfsmitteln werden.

Bundesgerichtshof verbietet unsachliche Beeinflussung mittels Gewinnspiel gegenüber Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bei der Vermittlung von Vorratsgesellschaften – Wettbewerbszentrale gewinnt Revisionsverfahren –

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 2. Juli 2009 (Az. I ZR 147/06) die Revision eines Anbieters von Vorratsgesellschaften gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen. Dem Unternehmen war durch das Oberlandesgericht auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten worden, eine Werbeaktion durchzuführen, bei der unter anderem Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung einer vom beklagten Unternehmen angebotenen Vorratsgesellschaft die Teilnahme an einem Gewinnspiel angeboten wurde, bei dem ein Smart-Cabrio zu gewinnen war.

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