OLG Hamm: Private zahnärztliche Notdienste müssen entsprechend gekennzeichnet werden
Das Oberlandesgericht hat einer Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben und einem privatrechtlich organisierten zahnärztlichen Notdienst untersagt, in Telefonbüchern unter den Notdienst-Rubriken als „Allgemeiner zahnärztlicher Notdienst“, „Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)“ oder ähnlich zu inserieren (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. I-4 U 22/09).