Nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (26.02.2009, Az. I ZR 163/06) ist der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1, Abs.2 Satz 1, Preisangabenverordnung nur dann in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn neben einem Produkt der Endpreis angeführt wird und der Grundpreis erst über einen weiteren Link zu erfahren ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Versandhändler für Tierpflegeprodukte sich u. a. in einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, im Internet nicht mehr für Produkte des Sortiments ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung zu werben. Im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung wurde eine Vertragsstrafe fällig.
Nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung warb der Versandhändler auf der Startseite seines Internetauftritts mit einem Sonderangebot für ein Hufpflege-Produkt für 3,99 Euro. Über diesem Preis war verkleinert und durchgestrichen der Preis von 4,99 Euro dargestellt. Der Grundpreis von 0,80 Euro pro 100 ml war erst auf einer weiteren Seite angegeben, auf die man durch Anklicken des Produkts gelangte.
Der Bundesgerichtshof sah in dieser Darstellung der Preise einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und gegen § 2 Abs. 1, Abs.2 Satz 1 Preisangabenverordnung. Er führt hierzu aus, dass der Grundpreis nach dem klaren Wortlaut der Preisangabenverordnung in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sei.
Weiterführende Hinweise
Urteil des Bundesgerichtshofs 26.02.2009, Az. I ZR 163/06 >>
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