Der Bundesgerichtshof (BGH) kommt in einer aktuellen Entscheidung (02.07.2009, I ZR 147/06) zu dem Ergebnis, dass eine Werbung, die gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung eines Geschäfts an ihre Mandanten ein Gewinnspiel um ein Smart-Cabrio anpreist, gemäß § 4 Abs. 1 UWG unzulässig ist. Damit setzt der BGH seine durchaus strikte Rechtsprechung fort, wonach immer dann, wenn die mit besonderen Vorteilen beworbenen Verkehrskreise bei ihren geschäftlichen Entscheidungen auch die Interessen Dritter zu wahren haben, die Gefahr besteht, dass sich die von der Werbung Angesprochenen bei Ihrer geschäftlichen Entscheidung davon leiten lassen, ob ihnen ein versprochener Vorteil oder eine Vergünstigung zufließen.
Im konkreten Fall ging es um den Verkauf von Vorratsgesellschaften. Die beklagte F. AG gründet Gesellschaften auf Vorrat und veräußert diese. Im Rahmen einer Winteraktion bewarb sie ihre Produkte damit, dass alle Vermittler und Erwerber einer Vorratsgesellschaft an einem Gewinnspiel um ein Smart-Cabrio teilnehmen können. Dabei waren als Vermittler explizit Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der Werbung benannt. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung als unsachliche und unlautere Beeinflussung beanstandet und auf Unterlassung geklagt. Nachdem bereits beide Vorinstanzen der Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben hatten ist dem nun auch der Bundesgerichtshof gefolgt und hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Zunächst stellt der BGH fest, dass § 4 Abs. 6 UWG, der es verbietet die Teilnahme an einem Gewinnspiel vom Kauf einer Ware abhängig zu machen, hier nicht zur Unzulässigkeit der Werbung führt, da diese Regelung nur gegenüber Verbrauchern gilt. Die Werbung sei aber gemäß § 4 Abs. 1 UWG geeignet sonstige Marktteilnehmer (nämlich die Freiberufler) durch unangemessenen unsachlichen Einfluss (keine unabhängige, freie Beratung) zu beeinträchtigen und damit unlauter, weil sich die Berater bei ihrer Empfehlung für ein bestimmtes Angebot ausschließlich von den Interessen ihrer Mandaten leiten lassen sollen und nicht zusätzlich von einer ihnen zufließenden möglichen Vergünstigung.
Die Gefahr bestehe hier darin, dass die umworbenen Freiberufler die gebotene kritische Prüfung des Kaufs der Vorratsgesellschaft vernachlässigen und damit ihren Mandanten unsachlich beraten, nur um in den Genuss der in Aussicht gestellten Vergünstigung zu kommen.
Eine unzulässige Einflussnahme auf Personen, die die Interessen Dritter zu beachten haben, kann dabei auch in dem Angebot der Teilnahme an einem Gewinnspiel für die Vermittlung des beworbenen Produkts bestehen, wenn die Teilnahmebedingungen und insbesondere der ausgelobte Gewinn geeignet sind, die Entscheidung der Vermittler zu beeinflussen. Dabei handelt es sich bei einem Smart-Cabrio um einen Wert, der auch für Freiberufler einen interessanten Gewinn darstelle.
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. I ZR 147/06
Weiterführende Hinweise
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag beim BUJ Summit ESG vertreten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig