Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.07.2009, Az: III ZR 299/08 die Frage entschieden, ob die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers für einen Online-Tarif vereinbarte Rechnungstellung lediglich per Online-Rechnung, die im Internetportal des Anbieters bereit gestellt wird, von den Kunden abgerufen, heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern darstellt.
Gegenstand des Verfahrens war die folgende Klausel:
„…mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. (Die Onlinerechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt.)“
Der Bundesgerichtshof hatte nur noch über den ersten, nicht in Klammer befindlichen T eil zu entscheiden. Der klagende Verband sah eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, unter anderem weil bei der Rechnungstellung ein bestimmtes Formerfordernis, wie insbesondere die Schriftform nicht gewahrt wird.
Die Kunden hatten die Möglichkeit zwischen dem Online-Tarif und einem Standarttarif mit Rechnungsversand per Briefpost zu wählen.
Eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern verneint der Bundesgerichtshof, da die Beklagte ihren Kunden die Wahl zwischen einem Onlinetarif mit Onlinerechnungstellung und einem Standarttarif mit Rechnungstellung per Briefpost lässt. Mit den Onlinetarifen würde die Beklagte sogar einem Teil der Kunden entgegenkommen, die über die entsprechenden technischen Möglichkeiten und handwerklichen Fertigkeiten verfügen und deren „Verbraucherverhalten“ diese Art der Rechnungstellung entgegenkommen.
Bezüglich der Schriftform sieht der Bundesgerichtshof keine Vorschrift aus der der klagende Verbraucherverband Rechte herleiten kann.
Soweit Teile der Literatur für die Erstellung einer Rechnung die Textform als ausreichend ansehen, würde einiges dafür sprechen, das diese hier gewahrt sei, so könnten die Kunden der Beklagten die Rechnung ohne Weiteres am Bildschirm einsehen, lesen und sicher stellen, dass der Inhalt der Datei zu einer dauerhaften Verwendung konserviert werden kann (Ausdruck oder elektronische Speicherung). Allerdings weist der Senat zu der Auslegung des Textformerfordernisses nach § 126b BGB auf die Diskussion und anderslautenden Entscheidungen von Oberlandesgerichten hin und macht deutlich, dass diese Fragestellungen, die sich konkret mit der Frage beschäftigen, ob Unternehmer ihren Informationspflichten im Rahmen von Fernabsatzverträgen nachkommen, mit dem zu entscheidenden Sachverhalt der vertraglich vereinbarten besonderen Form der Rechnungsüber-mittlung nicht vergleichbar seien.
Letztlich lässt er die Fragen des Formerfordernisses offen, da die Onlinerechnung von der Beklagten gegenüber ihren Kunden als unverbindlich bezeichnet wird und somit keine nachteiligen Folgen für die Kunden, wie Verzug, von der Beklagten hergeleitet werden können.
Weiterführende Hinweise
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2009, Az: III ZR 299/08
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