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Mitgliederversammlung der Wettbewerbszentrale am 5. Mai 2010 in München

Die Wettbewerbszentrale lädt ihre Mitglieder herzlich zur diesjährigen Mitgliederversammlung am 5. Mai 2010 ins Sofitel Munich Bayerpost in München ein (Einladung/Programm).

Im öffentlichen Teil veranstaltet die Wettbewerbszentrale in diesem Jahr eine Podiumsdiskussion zu dem Thema: „Wo bleibt die Moral? Verantwortung, Fairness und Ethik – Voraussetzungen für Vertrauen und Erfolg – Die Renaissance des Leitbilds eines „ehrbaren Kaufmanns“ –“

Google verletzt keine Markenrechte, wenn Anzeigenkunden Schlüsselwörter kaufen können, die eingetragenen Marken entsprechen

Zu diesem Ergebnis kommt der europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil. Allerdings müssen die Käufer der Schlüsselwörter in ihrer Werbeanzeige darauf achten, dass die Internetnutzer leicht erkennen können, von wem die Waren angeboten werden, damit es zu keiner Herkunftstäuschung kommt (Urteil v. 23.03.2010 in den Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08).

Händler darf auf seiner Website seine Preise erst ändern, wenn sie in der Preissuchmaschine aktualisiert sind

In einem aktuellem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Den Händlern ist es nach Auffassung des BGH zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird

Versorgungswerk für Arbeitnehmer darf nicht darüber täuschen, dass es einer Aufsicht unterliegt

Wirbt ein Versorgungswerk damit, dass das „Bundesaufsichtsamt für Versicherungen und Finanzdienstleistungen“ das Versorgungsmodell auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft habe, obwohl es tatsächlich nicht einmal der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegt, so ist dies irreführend. Ein entsprechendes Urteil hat die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht München (Urteil vom 24.02.2010, AZ 1 HK O 22227/09) erstritten.

„Surimi“ darf nicht als Meeresfrucht verkauft werden

Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels muss es den Verbrauchern ermöglichen, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren anderen Erzeugnissen zu unterscheiden. Ein Anteil von 20 % Surimi in einer Meeresfrüchte-Mischung muss daher in der Bezeichnung selbst deklariert sein, etwa als „Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi“.

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Tannenwaldallee 6
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