Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Berufungsurteil einer Betriebskrankenkasse auch weiterhin verboten, sich als „Offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft“ zu bezeichnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. September 2010, Az. I-20 U 108/09) und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (siehe News vom 26.06.2009 >>).
Auch wenn die beihilfeberechtigten Richter des OLG nicht zu dem in der Werbung angesprochenen Kreis der gesetzlich Versicherten gehörten, beurteilten sie die Werbung als irreführend mit dem Hinweis, dass die Aussage der Werbung von einem gesetzlich Versicherten nicht anders beurteilt werde als von einem Mitglied einer privaten Krankenversicherung. Auch die Richter des Oberlandesgerichts kamen zu dem Ergebnis, dass die Werbung den falschen Eindruck erwecke, zumindest ein erheblicher Teil der gesetzlich versicherten Mitglieder der deutschen Olympiamannschaft sei bei der Beklagten Krankenkasse versichert. Dieser falsche Eindruck werde durch die Verwendung des Begriffes „offiziell“ noch verstärkt. Verbraucher würden annehmen, man hätte so die Möglichkeit, einem „exklusiveren Zirkel“ anzugehören, was tatsächlich unzutreffend ist.
Weiterführende Hinweise
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für dynamischen Stromtarif
-
Rückblick: Wettbewerbsrecht für Immobilienmakler – Wettbewerbszentrale mit Fortbildungsveranstaltung beim IVD vertreten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“