Bei der Wettbewerbszentrale gehen im Zusammenhang mit Fernabsatzgeschäften immer wieder Beschwerden über Unternehmen ein, die ihre Verpflichtung zur Rücknahme der Ware im Fall der Ausübung des Widerrufsrechtes zu umgehen bzw. dem Verbraucher die Ausübung des Rückgaberechts zu erschweren versuchen.
So hat sich ein großes Versandhandelsunternehmen aus Luxemburg darauf zurückgezogen, dass keine Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechtes vorliegt, wenn der Verbraucher die Ware einfach an den Verkäufer retourniert, ohne dass deutlich gemacht wird, dass die Ware im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes zurückgesandt wird.
Im vorliegenden Falle hatte der Verbraucher die Ware ungeöffnet durch die Post retournieren lassen. Daraufhin hat das Versandhandelsunternehmen einen Unkostenbeitrag von 10 Euro eingefordert – mit der Begründung, dass sich das Unternehmen erst hätte klar werden müssen, aus welchem Grund das Paket retourniert worden sei.
Da der Gesetzgeber vom Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufsrechtes aber gerade keine Begründung fordert (vgl. § 355 Abs. 1 BGB), vielmehr das Widerrufsrecht auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann, stellt eine solche Unkostenpauschale eine unzulässige und wettbewerbswidrige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechtes dar.
Die Wettbewerbszentrale hat das betreffende Versandhandelsunternehmen abgemahnt. Von diesem wurde auf die Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abgegeben.
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