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Erhöhung der EEG-Umlage: Irreführende Werbung von Stromanbietern mit Preisgarantien

Die Stromanbieter sind seit dem 1. Januar 2010 verpflichtet, für jede an die Verbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine sog. EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Damit soll die Differenz zwischen der Einspeisevergütung für den Strom aus erneuerbaren Energien und den Einnahmen aus seiner Vermarktung an der Strombörse ausgeglichen werden.

LG Heilbronn untersagt Verwendung der Rohstoffgehaltsangabe „Bambus“ und „Spunpolyester“ für textile Bekleidung.

Ein Großhändler für Textilwaren, der nach Eigenangaben insbesondere die Elektronikindustrie beliefert, hatte auf seiner Internetseite für T-Shirts und Polo-Shirts, bei denen es sich um ESD-Schutzkleidung, also Kleidung zum Schutz gegen elektrostatische Aufladung handelt, mit den Bezeichnungen „Bambus“, „Spunpolyester“ und „Carbon“ geworben. Die von dem Unternehmen vertriebenen Textilien enthielten keine Bambusfasern. Es handelte sich vielmehr um ein nach dem Viskoseverfahren bearbeitetes Bambusmaterial. Die mit „6% Carbon“ beworbenen Produkte enthielten keine Carbonfaser, sondern lediglich ein graues Multifilamentgarn 4,6%, das mit Ruß gemischt war.

Ebay muss mögliche Markenrechtsverletzungen auf seiner Website nicht manuell kontrollieren

In einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es u.a. um die Frage, ob eBay Bilder in Angeboten manuell kontrollieren muss, um eine mögliche Markenrechtverletzung seiner Anbieter auszuschließen. Dies hat der BGH verneint (I ZR 139/08).

Im vorliegenden Fall war der Hersteller des Kinderhochstuhls TrippTrapp der Auffassung, dass eBay keine ausreichenden und zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte, um zu verhindern, dass markenverletzende Angebote auf ihrem Online-Marktplatz erschienen.

Telomax darf nicht mehr über Telefonrechnung abkassieren – dies gilt rückwirkend ab dem 30.03.2010

Die Bundesnetzagentur hat für bestimmte Forderungen der telomax GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Dies bedeutet, dass Betroffenen keine Rechnung mehr gestellt werden darf. Falls ein Verbraucher bereits eine derartige Rechnung erhalten hat, darf die Forderung nicht mehr eingezogen werden (Verbot der Inkassierung).

OLG München untersagt Werbung eines Orientteppichhändlers

Eine Verwertungsgesellschaft für Orientteppiche hatte unter der Überschrift „Endspurt der Auflösung im Kreissparkassenauftrag“ für eine „Teppichliquidation“ geworben und dabei „extreme Preiszugeständnisse“ angekündigt, und zwar „ausnahmslos bis zu 67 % unter dem Verkehrswert“. Des Weiteren wurde mit dem Hinweis auf eine Feiertagsöffnung für Fronleichnam geworben mit dem Zusatz „Mit Beratung und Verkauf nur zur gesetzlichen Zeit“. Weiter wurde der Eindruck erweckt, der Sonderverkauf sei zeitlich befristet.

BGH-Entscheidung zur fehlenden Anzeigenkennzeichnung einer Flappenwerbung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren u. a. entschieden, dass eine mehrseitige Zeitschriftenwerbung in Form einer sog. Flappe dann keine verbotene als Information getarnte Werbung gemäß Nr. 11 des Anhangs zur § 3 Abs. 3 UWG darstellt, „wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt“ (Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 161/09).

LG Berlin untersagt E-Mail-Werbung wegen fehlender vorheriger Einwilligung

Eine Vertriebsconsultingsgesellschaft hatte an ein Industrie-Assekuranzunternehmen eine E-Mail versandt und darin für einen Investmentfonds geworben. Die Wettbewerbszentrale hatte daraufhin den E-Mail-Werber abgemahnt, weil ein ausdrückliches Einverständnis gem. § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG nicht vorlag. Das Unternehmen berief sich auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG und behauptete, ein solches Einverständnis sei überhaupt nicht erforderlich. Man habe die Adresse in einem Branchenverzeichnis gefunden und der E-Mail-Empfänger biete „ähnliche“ Dienstleistungen im Sinn der genannten Ausnahmevorschriften an.

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