Am 03. August 2011 wurde das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. Teil I Nr. 41). Damit treten die Änderungen zum Widerrufsrecht am 04. August 2011 in Kraft.
Änderungen zum Wertersatz
In § 312e BGB wird eine neue, eigenständige Regelung zum Wertersatz für gezogene Nutzungen bei Fernabsatzverträgen eingefügt. Außerdem wird der Wertersatz wegen Verschlechterung der Ware gemäß § 357 Abs. 3 BGB geändert.
Der Verbraucher muss künftig nur dann Wertersatz für eine Verschlechterung oder Nutzung der Kaufsache leisten, wenn der Gebrauch über die Prüfung der Eigenschaften und deren Funktionsweise hinausgeht. Die Gesetzesänderungen sind auf die Messner-Entscheidung des EuGH zurückzuführen, in der der EuGH die deutschen Regelungen zum Wertersatz teilweise für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hat.
Neue Muster-Widerrufsbelehrung
Die Muster-Widerrufsbelehrung wird entsprechend angepasst. Im Wesentlichen ergeben sich drei Änderungen:
1. Durch die Einfügung des § 312e BGB wird die bisherige Regelung zu den Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr jetzt in § 312g BGB zitiert. Dementsprechend muss in der Paragrafenkette zur Belehrung über den Fristbeginn bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jetzt § 312g zitiert werden.
2. Die Passage zum Wertersatz ändert sich grundlegend und ist wie folgt anzupassen: „Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache (und für gezogene Nutzungen) müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“
3. Wird eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart, ist bezüglich der Erstattung der Rücksendekosten das Wort „regelmäßig“ zu verwenden. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 S. 2 BGB und dient der Klarstellung, dass keine außergewöhnlichen Kosten zu übernehmen sind.
Das Gesetz sieht eine Übergangsfrist für die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung bis zum 04. November 2011 vor. Teilweise wird angeraten, die Muster so schnell wie möglich zu ändern, da der Händler andernfalls nicht korrekt über den Wertersatzanspruch belehre und deshalb keinen entsprechenden Anspruch geltend machen könne.
Quellen und weiterführende Informationen:
Neues Muster für die Widerrufsbelehrung >>
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.03.2011 >>
Gesetzentwurf in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung vom 13.05.2011 >>
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