Verstoß gegen die DL-InfoVO durch Abschluss eines Werbevertrages ohne Nennung des Gesamtpreises
An die Zentrale waren verschiedene Beschwerden über ein Unternehmen herangetragen worden, das für den Abschluss von Werbeverträgen wirbt. Dabei sollten die Unternehmen, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerksunternehmen sowie kleine Händler handelte, Werbeflächen an Einkaufswagen anmieten, um so auf ihr Geschäft aufmerksam zu machen. Die Werbeverträge wurden im Rahmen von sogenannten „Haustürgeschäften“ abgeschlossen. Mitarbeiter der beklagten Werbeagentur suchten während der üblichen Geschäftszeiten die Betreiber von kleinen Friseurgeschäften, Blumenläden und ähnlichem auf und besprachen die Werbeverträge während die Gewerbetreibenden Kunden bedienten. Dabei wurden den Unternehmern nicht die Gesamtbeträge genannt, die für die Gesamtlaufzeit der jeweiligen Verträge beansprucht wurden.
