Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist seit dem 01.06.2012 in Kraft. Damit wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2008 in nationales Recht umgesetzt. Das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aus dem Jahre 1996 wird durch das neue KrWG abgelöst.
Gemäß § 18 KrWG müssen nun gemeinnützige Sammlungen sowie gewerbliche Sammlungen spätestens 3 Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt für alle Abfallsammlungen, z.B. auch für Altkleider- und Schuhsammlungen, die anonym in Säcken verpackt sind (§ 3 KrWG).
Gewerbliche Sammler müssen bereits bei der Anmeldung u. a. Angaben über Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens machen, sowie über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung, und über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle informieren. Außerdem sind die vorgesehenen Verwertungswege darzulegen (§ 18 Abs. 2 KrWG).
Gemeinnützige Organisationen müssen Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung machen sowie über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung informieren. Die Behörde kann allerdings noch weitergehende Informationen über die vorgesehenen Verwertungswege anfordern (§ 18 Abs. 3 KrWG).
Gem. § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Anzeige bei der Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000.- € geahndet werden (§ 69 Abs. 3 KrWG).
Ob Sammlungen mit Containern (z. B. Altkleidercontainer) ebenfalls angemeldet werden müssen, wenn dafür eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde, ist noch unklar. Auch ist vielfach noch unklar, welche Behörden nun tatsächlich zuständig sein werden, dies muss noch in jedem Bundesland festgelegt werden.
sj
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