Immer wieder werden Beschwerden an die Wettbewerbszentrale herangetragen, die die Werbung von Schlüsseldiensten zum Gegenstand haben, wonach insbesondere in Telefonbüchern mit Ortsnamen und Ortstelefonnummern geworben wird, obwohl der Werbende an diesem Ort keine gewerbliche Niederlassung unterhält.
So hieß es beispielsweise in einem aktuellen Fall in einer Anzeige im örtlichen Telefonbuch für Ansbach und Umgebung unter „Ansbach“ wie folgt:
„Schlüsseldienst… Auto, Haus und Tresor zu festen und fairen Preisen. Immer in Ihrer Nähe Ansbach…. (es folgt eine Telefonnummer)
Die Wettbewerbszentrale ist der Ansicht, dass diese Werbung irreführend ist, da in Ansbach keine gewerbliche Niederlassung bestand. Der Sitz des Werbenden war vielmehr etwa 30 Kilometer von Ansbach entfernt.
Nach erfolgloser Abmahnung hatte die Wettbewerbszentrale die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer in Nürnberg angerufen, um die Angelegenheit doch noch außergerichtlich zu regeln. Eine Einigung kam dort nicht zustande, sodass die Wettbewerbszentrale Klage erheben musste.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Gegenseite den Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale anerkannt. Mit Anerkenntnisurteil vom 18.07.2012, Az. 4 HKO 3513/12, wurde der Beklagte verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für Schlüsseldienstleistungen unter Angabe eines Ortes und einer Ortstelefonnummer zu werben, wenn an diesem Ort eine gewerbliche Niederlassung nicht unterhalten wird.
Weitere Informationen
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.03.2007 – Az. 4 U 11/07 >>
S 1 0266/11
fp
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