Zum 31.12.2010 ist der Modellversuch „2. Fahrausbildungsphase mit dem Fortbildungsseminar“ für Fahranfänger bundesweit ausgelaufen. So genannte FSF-Seminare können also von Fahrschulen nicht mehr durchgeführt und damit auch nicht mehr beworben werden.
Ungeachtet dessen warb eine Fahrschule in Westfalen auf ihrer Internetseite mit einem Zeitungsarti-kel, der anlässlich des 25-jährigen Fahrschuljubiläums in der örtlichen Presse erschienen war.
In diesem Zeitungsartikel, der auf der Internetseite abrufbar war, wurden die Dienstleistungen der Fahrschule vorgestellt u. a. mit dem Hinweis „FSF Freiwilliges Fortbildungsseminar für Fahranfänger (Probezeitverkürzung).
Auch wenn die Fahrschule nach Beendigung des Modellversuchs 2. Fahrausbildungsphase derartige Kurse nicht mehr durchführte, wurde deren Durchführung im Internet in dem Zeitungsartikel weiterhin beworben und angekündigt. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend im Sinne von § 5 UWG (F 5 0347/11) und erhob nach Nichtabgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung Klage. Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 22.12.2011, Az. I-9 O 13/11) urteilte, dass eine Irreführung durch die Ankündigung des FSF-Seminars nicht gegeben sei, weil den angesprochenen Interessenten bekannt und bewusst sei, dass derartige Seminare zur Probezeitverkürzung nicht mehr angeboten werden könnten. Dem betroffenen Personenkreis sei weitgehend bekannt, dass die Möglichkeit der Durchführung dieser Kurse nach entsprechender Gesetzesänderung nicht mehr besteht. Die Wettbewerbszentrale legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 31.05.2012, Az. I-4 U 15/12) schloss sich der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale an, dass der Hinweis auf die Durchführung eines Seminars zur Probezeitverkürzung irreführend ist. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die unrichtige Werbung nicht ausnahmsweise von allen richtig verstanden wird. Es gebe jedenfalls immer noch eine gewisse und nicht unmaßgebliche Anzahl von Verbrauchern, die die Gesetzesänderung zur Beendigung des Modellversuchs 2. Fahrausbildungsphase nicht kennen und von der unveränderten Ankündigung der Durchführung derartiger Seminare getäuscht würden. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Tatsache, dass es das beworbene Seminar zum Zwecke der Verkürzung der Probezeit nicht mehr gibt, jedenfalls nicht so bekannt sei, dass dadurch die Gefahr einer Irreführung ausgeschlossen erscheinen würde. Die Fahrschule wurde vom Oberlandesgericht daher zur Unterlassung der weiteren Ankündigung des Seminars zur Probezeitverkürzung verurteilt.
F 5 0347/11
pbg
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