Preisangabengestaltung von Großhändlern im Internet
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung postuliert gegenüber Letztverbrauchern eine Verpflichtung zur Angabe der Endpreise, insbesondere der Preise, in die die Mehrwertsteuer mit eingerechnet ist. Unter den Begriff der „Letztverbraucher“ fallen Verbraucher, aber auch sogenannte gewerbliche Eigenverbraucher. Gemeint sind Gewerbetreibende und Freiberufler, die eine erworbene Ware nicht weiter veräußern, sondern im eigenen Betrieb benutzen, beispielsweise Büromöbel oder Berufsbekleidung. Ob diesem Kundenkreis gegenüber Bruttopreise (Preise inklusive Mehrwertsteuer) angegeben werden müssen oder die Bezeichnung der Nettopreise ausreicht, war vor geraumer Zeit Gegenstand einer Reihe von Prozessen, die als „Metro“-Prozesse bekannt sind.
