Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hält die Bezeichnung „Vodka & Energy“ für ein Mischgetränk, das aus Wodka und einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk besteht, für wettbewerbswidrig (Urteil vom 10.07.2012, Az. I-4 U 38/12). Die Richter sehen in der Bezeichnung „Energy“ eine nährwertbezogene Angabe, weil die Bezeichnung auf eine anregende, stimulierende Wirkung auf den Organismus hinweise. Derartige Angaben unterliegen aber den gesetzlichen Vorgaben der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (so genannte Health-Claims-Verordnung, HCVO). Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HCVO sind bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen. Den Alkoholgehalt überschritt das Mischgetränk, um das hier gestritten wurde, mit 37,5 Vol.-% bei Weitem. Ebenso wenig ging es um Hinweise auf einen geringen oder reduzierten Alkoholgehalt. Das Gericht weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es sich bei der Angabe „Energy“ weder um eine rein objektive Beschaffenheitsangabe noch um die Angabe einer Zutat handelt. Vielmehr werde dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, der Konsum des in dieser Weise beworbenen Getränks verschaffe ihm just diese „Energy“. Der Senat beim OLG Hamm hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Verstöße gegen die HCVO zugleich Verstöße gegen § 4 Nr. 11 UWG darstellen. Die Revision hat das OLG Hamm nicht zugelassen.
ck
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