Zwischenzeitlich ist es üblich, dass Lebensmitteldiscounter Teile ihrer Ladenfläche an selbstständige Metzgereien oder Bäckereien untervermieten.
Für Produkte dieser selbstständigen Untermieter wird von den Lebensmitteldiscountern in den Werbeprospekten regelmäßig mitgeworben. Kunden können vielfach aus der Gestaltung der Prospekte nicht erkennen, ob die angebotenen Produkte dem Discounter oder aber dem Untermieter zuzuordnen sind. Auch im Ladenlokal selbst ist es oft nicht möglich zu erkennen, ob es sich um einen selbstständigen Untermieter handelt, da vielfach auch die Abrechnung des Untermieters an der allgemeinen Discounterkasse durchgeführt wird.
Der Wettbewerbszentrale wurde nun eine Beschwerde über einen Lebensmitteldiscounter übersandt, der in seinen Prospekten u. a. auch für Fleisch- und Wurstwaren geworben hat. In dem Prospekt wurde nicht deutlich gemacht, ob es sich bei den beworbenen Fleisch- und Wurstwaren um Waren aus der Selbstbedienungstheke des Lebensmitteldiscounters handelte, oder aber um Waren, die von dem selbstständig tätigen Metzger angeboten wurden, der Ladenfläche im Lebensmittelgeschäft angemietet hatte. Aufgrund der Prospektwerbung war bei den angesprochenen Verbrauchern der irrige Eindruck erweckt worden, dass sich die im Werbeprospekt ausgelobten Angebotspreise auf die an der Metzgertheke angebotenen Produkte bezogen. Kunden, die an der Metzgertheke beispielsweise die beworbenen Rindsrouladen käuflich erwerben wollten, mussten im Endeffekt jedoch einen deutlich höheren Preis bezahlen, als den Preis, der im Prospekt ausgelobt war.
Aufgrund der Beschwerde hat die Wettbewerbszentrale den Lebensmitteldiscounter abgemahnt und dazu aufgefordert, künftig in den Werbeprospekten deutlich zu machen, ob es sich bei den Angeboten um Produkte aus der Selbstbedienungstheke handelt oder aber um Angebote des selbstständigen Metzgers. Die angeforderte Unterlassungserklärung wurde abgegeben.
S 3 0775/12
gb
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