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Keine Gutschein-Card ohne Handyvertrag

Eine große Elektronikmarktkette bewarb aus Anlass einer Wiedereröffnung nach Umbau den Verkauf von Mobilfunktelefonen mit dem Hinweis, dass Kunden, die ein Smartphone erwerben, beim Kauf eine Gutschein-Card im Wert von 150 € erhalten sollten, die sie beim nächsten Einkauf dann zur Verrechnung vorlegen konnten. Das entsprechende Smartphone wurde zum Eröffnungspreis von 1 € angeboten, wobei dieser Preis dann gelten sollte, wenn gleichzeitig ein Kartenvertrag abgeschlossen wurde, mit dem natürlich weitere Kosten entstanden. Gleichzeitig wurde in der Werbung aber auch der Verkauf des Handys ohne Vertrag zum Preis von 449 € angekündigt. Kunden, die sich für dieses Angebot interessierten und das Handy zum Preis von 449 € erwerben wollten wurde mitgeteilt, dass die gleichzeitig angebotene Gutscheinkarte zur Verrechnung beim nächsten Einkauf nur bei Abschluss eines Kartenvertrages gewährt werden könne.

Konkrete Bewerbung eines Elektrogerätes ohne Typenbezeichnung ist unzulässig

Ein Elektrohändler bewarb Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Staubsauger, Einbauherde, Geschirrspüler und Kühl-/Gefrierkombinationen verschiedener Markenhersteller unter Angabe des jeweiligen Preises und der Energie-Effizienz-Klasse. Teilweise wurden die Abmessungen genannt sowie einzelne Ausstattungsmerkmale der Geräte. Außerdem wurden die beworbenen Geräte abgebildet. Nicht angegeben wurden in der Werbung die genauen Typenbezeichnungen der einzelnen Geräte.

100 Jahre Wettbewerbszentrale – Jubiläumstagung in Berlin fand großen Anklang

Die Jubiläumstagung anlässlich des 100-jährigen Bestehens der Wettbewerbszentrale fand am 9. Mai 2012 in Berlin statt. Rund 250 Gäste aus Wirtschaft, Justiz und Politik waren der Einladung der Wettbewerbszentrale gefolgt, darunter Vertreter aus Bundes- und Landesministerien, zahlreiche namhafte Vertreter aus Politik und Wirtschaft, Vertreter von den Gerichten, aus der Anwaltschaft und nicht zuletzt von zahlreichen Kammern und Verbänden.

Gesetz gegen Kostenfallen im Internet tritt am 1. August 2012 in Kraft

Das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet wurde am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt zum 1. August 2012 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt hat der Unternehmer den Verbraucher bei kostenpflichtigen Verträgen unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente – wie zum Beispiel den Preis – zu informieren.

Herkunftstäuschung durch aus Kuhmilch hergestellte Käsesorten mit den Bezeichnungen „Erzincan Peyniri“ und „Erzincan Kasari“

Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 22.03.2012, Az. 23 O 18/09 einer Lebensmittelvertriebsgesellschaft verboten, einen in den Niederlanden aus Kuhmilch hergestellten Weichkäse unter der Bezeichnung „Erzincan Peyniri“ und einen in Deutschland aus Kuhmilch hergestellten Käse unter der Bezeichnung „Erzincan Kasari“ in den Verkehr zu bringen.

Telefonat zur Erforschung der Kundenzufriedenheit im Anschluss an Abwicklung eines Auftrages ist Werbung i.S.v. § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG

Ein Anwalt hatte in einem Filialbetrieb eines internationalen Autoglaskonzerns einen Steinschlag in der Windschutzscheibe des Firmenfahrzeuges seiner Kanzlei reparieren lassen. Bei der telefonischen Vereinbarung des Reparaturtermins hatte er seine Handynummer „für den Fall der Fälle“ angegeben. Kurze Zeit nach Abwicklung des Auftrages erfolgt der Anruf eines Marktforschungsinstituts, ansässig in London, das von dem Autoglaskonzern beauftragt worden war, die Zufriedenheit des Kunden mit der Abwicklung des Auftrages zu „erforschen“. Da der Anwalt in die telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken nicht eingewilligt hatte, mahnte die Wettbewerbszentrale wegen unlauterer Telefonwerbung ab.

Wettbewerbszentrale warnt vor fingierten Abmahnungen

Der Wettbewerbszentrale liegen zahlreiche Abmahnschreiben vor, in denen unbekannte Dritte im Namen der Wettbewerbszentrale auftreten. Diese Abmahnungen weisen im Briefbogen als vorgeblichen Absender die Wettbewerbszentrale mit der Anschrift Landgrafenstr. 24 B in 61348 Bad Homburg auf. Es wird die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen beanstandet und gleichzeitig die Zahlung einer Aufwandspauschale in der Gesamthöhe von 403,00 € verlangt.

Testsiegel: Geprüfter Service – Servicenote: „sehr gut“

Ein Kreditvermittler, der nach eigenen Angaben zu den größten Finanzdienstleistern Deutschlands gehört und sich auf „schwierige Fälle“ spezialisiert hat, bewarb die von ihm angebotenen Dienstleistungen im Internet unter Abbildung eines Siegels, in dem es hieß „Geprüfter Service, kostenlos Garantie geprüft 03/2011, Servicenote: ,sehr gut’“.

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