OLG Stuttgart fordert bei der Bewerbung von Haushaltselektrogeräten die Angabe der konkreten Typenbezeichnung
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 97/12, das erstinstanzliche Urteil des LG Stuttgart vom 03.05.2012, Az. 11 U 2/12 (siehe „Aktuelles“ vom 24.05.2012), bestätigt und die Berufung hiergegen zurückgewiesen.
Ein Elektrohändler hat Elektrohaushaltsgeräte in einer Werbeanzeige beworben unter Angabe der jeweiligen Marke, des Preises und verschiedener technischer Details wie z. B. Füllmenge, Schleuderrate, Energieeffizienzklasse. Die Typenbezeichnung dieser Geräte wurde in dieser Werbung nicht genannt