Mit Urteil vom 19.09.2013 hat der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsersuchen (Rs. C-435/11) zur Auslegung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) entschieden, dass bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen einer irreführenden Geschäftspraxis i.S. des Art. 6 Abs. 1 der UGP-Richtlinie diese nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie unlauter ist, ohne dass die Einhaltung der Anforderungen an die berufliche Sorgfalt gesondert geprüft werden müsste.
Der Österreichische Oberste Gerichtshof hatte dem EuGH die Frage zur Auslegung des Art. 5 UGP-RL vorgelegt, nachdem sich im konkreten Fall die Werbung eines Reisevermittlers mit einer exklusiven Buchungsmöglichkeit als objektiv falsch und damit als irreführend erwiesen hatte, der Reisevermittler aber nachweisen konnte, dass er alles getan hatte, um die beworbene Exklusivität auch tatsächlich bieten zu können und er somit die erforderliche berufliche Sorgfalt hatte walten lassen.
Im Einzelnen hatte sich der beklagte Reisevermittler von mehreren Beherbergungsbetrieben, mit denen er Verträge über Bettenkontingente geschlossen hatte, Exklusivität zusichern lassen. Zur Absicherung dieser vereinbarten Exklusivität waren außerdem u.a. Vertragsstrafen vereinbart worden. Erst später reservierte der Kläger, ein konkurrierender Reisevermittler, in denselben Beherbergungsbetrieben für dieselben Termine ebenfalls Bettenkontingente. In Unkenntnis dessen brachte der beklagte Reisevermittler Verkaufsbroschüren und Preislisten mit dem Hinweis auf die exklusive Buchungsmöglichkeit in Umlauf. Der Kläger begehrte Unterlassung dieser Behauptung; er war der Ansicht, die aufgestellte Exklusivitätsbehauptung verstoße gegen das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken.
Die beiden ersten Instanzen wiesen das Begehren des Klägers ab – mit der Begründung, der Beklagte sei den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt nachgekommen und habe sich die Exklusivität von den Hotels entsprechend absichern lassen. Der Oberste Gerichtshof ersuchte daher den EuGH um Auslegung der UGP-Richtlinie.
Wie der EuGH nun entschieden hat, kommt es nicht mehr auf die Einhaltung der Erfordernisse der beruflichen Sorgfalt an, wenn die Voraussetzungen des irreführenden Charakters einer Geschäftspraxis im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UGP-RL vorliegen. Die Tatbestandsmerkmale einer irreführenden Geschäftspraxis seien aus Sicht des Verbrauchers als Adressaten unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert. Für diese Auslegung spreche das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau zu erreichen.
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