BGH bestätigt die Auffassung der Wettbewerbszentrale zur Typenbezeichnung bei Elektrohaushaltsgeräten
Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass in einer Werbeanzeige für Elektrohaushaltsgeräte die jeweilige Typenbezeichnung angegeben werden muss (Urteil vom 19.02.2014, Az. I ZR 17/13).
Gegenstand dieser Entscheidung war eine Zeitungsanzeige eines Elektrohändlers, in der verschiedene Elektrogeräte wie z. B. Kühlschränke und Waschmaschinen verschiedener Markenhersteller abgebildet und unter Angabe des jeweiligen Preises sowie technischer Details beworben wurden. Nicht angegeben wurde die jeweilige Typenbezeichnung der Geräte
