Das Landgericht Erfurt hat einem Versicherungsmakler auf Antrag der Wettbewerbszentrale die Werbung mit dem Hinweis „BaFin geprüftes Vertriebskonzept“ sowie mit einem in Anlehnung an das Logo der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht selbst kreierten Siegel untersagt (LG Erfurt, Anerkenntnisurteil vom 04.11.2015, Az. 1 HK O 90/15).
Der Versicherungsmakler hatte die von ihm angebotenen Beratungsdienstleistungen zu Versicherungsverträgen im Internet mit dem Hinweis „BaFin geprüftes Vertriebskonzept“ sowie mit einem in Anlehnung an das Logo der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) selbst kreierten Siegel beworben. Tatsächlich hatte die BaFin aber weder das vom Versicherungsmakler angebotene Vertriebskonzept geprüft, noch hatte sie ihm die Verwendung des Logos gestattet. Die von der BaFin durchgeführte Prüfung der möglichen Erlaubnispflicht der Tätigkeit des Versicherungsmaklers nach dem Kreditwesengesetz (KWG) hatte mit dessen eigentlicher Tätigkeit und den auf der Internetseite angebotenen Versicherungsprodukten nichts zu tun.
Die Wettbewerbszentrale hatte deshalb die betreffende Werbung des Versicherungsmaklers unter Bezugnahme auf die BaFin als irreführend beanstandet und – nachdem der Versicherungsmakler die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte – schließlich Klage erhoben ( vgl. News vom 15.07.2015 mit dem abgebildeten Logo >>).
Das Landgericht Erfurt wies in einem Schreiben an die Parteien darauf hin, dass es im Hinblick darauf ebenfalls davon ausgehe, dass die Werbung des Versicherungsmaklers irreführend sei. Die Abbildung des von ihm selbst kreierten Logos sei auf der Internetseite abrufbar, so dass eine unzulässige geschäftliche Handlung vorliege. Aufgrund dieses Hinweises erkannte der Versicherungsmakler die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche an, so dass ihn das Landgericht Erfurt mit Anerkenntnisurteil vom 04.11.2015 (LG Erfurt, Anerkenntnisurteil vom 04.11.2015, Az. 1 HK O 90/15) verurteilte, die von ihm angebotenen Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers in Zukunft nicht mehr mit dem Hinweis auf ein „BaFin geprüftes Vertriebskonzept“ zu bewerben und ebenso auf das von ihm selbst kreierte Logo zu verzichten (F 5 0202/15).
Weiterführende Informationen:
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
pbg
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