Grundsatzverfahren zur Einlösung fremder Rabattgutscheine – Wettbewerbszentrale geht in Revision: Rechtssicherheit für den Handel erforderlich
In dem Wettbewerbsstreit um die Werbung für die Einlösung von Rabattcoupons der Konkurrenz hat die Wettbewerbszentrale Revision zum BGH eingelegt: Das OLG Stuttgart hatte die Werbung der Drogeriemarktkette Müller für die Einlösung von Rabattgutscheinen anderer Wettbewerber für zulässig erachtet, wegen der grundsätzlichen Bedeutung aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Urteil vom 2.7.2015, Az. 2 U 148/14, nicht rechtskräftig).