Die Wettbewerbszentrale hat jüngst die Verwendung unzulässiger Werbeaussagen für einen sog. Kinderwunschtee außergerichtlich unterbunden: Ein Anbieter von Kinderwunschtees hatte im Internet seinen Tee mit zahlreichen nicht zugelassenen und wissenschaftlich nicht nachgewiesenen Aussagen beworben. Verwendet wurden z.B. die Aussagen
„mit einem Kinderwunschtee die Fruchtbarkeit natürlich steigern“,
„positive Wirkung auf den Eisprung“,
„Beeinflussung der weiblichen Libido“,
„Zyklus regulieren und kontrollieren“ sowie
„die Heilkräuter des Kinderwunschtees können dabei helfen, verschiedene hormonelle Prozesse im Körper anzustoßen oder zu unterstützen“.
Die Inhaltsstoffe des betreffenden Tees rechtfertigten jedoch keine der verwendeten Aussagen. Der als sog. Kinderwunschtee vermarktete Kräutertee war tatsächlich nicht geeignet, die Fruchtbarkeit natürlich zu steigern. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich bei einem unerfüllten Kinderwunsch um einen sehr sensiblen Bereich handelt, sollten Verbraucher nicht mit unzulässigen, nicht wissenschaftlich gesicherten gesundheitsbezogenen Aussagen zum Kauf des Produktes verleitet werden. Die Wettbewerbszentrale sah daher einen Verstoß gegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung) >> und Art. 7 Abs. 1b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG als gegeben an.
Das Verfahren konnte außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beendet werden. Die Wettbewerbszentrale rät Unternehmen generell zur Vorsicht bei der Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel.
Weitere Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale
Immer wieder erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden über die Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben. Eine gesundheitsbezogene Angabe stellt nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health Claims Verordnung >> jede Angabe dar, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. In der Rechtsprechung wird der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe sehr weit verstanden.
Health Claims Verordnung
Die Health Claims Verordnung >> hat die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel stark reguliert. Nach Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur dann verwendet werden, wenn diese zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die „Botanicals“ noch nicht abschließend geprüft hat, dürfen hier gesundheitsbezogene Angaben derzeit ausnahmsweise auch ohne Zulassung verwendet werden. Die Angaben müssen sich aber nach Art. 5, 6 Health Claims Verordnung auf anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein. Eine Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben enthält die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 >> im Anhang.
Weiterführende Informationen:
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Getränke >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 >>
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 >>
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 >>
F 8 0081/15
ad
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend