Das OLG Stuttgart hat mit der gestrigen Entscheidung die Werbung der Drogeriemarktkette Müller für die Einlösung von Rabattgutscheinen der Konkurrenz für zulässig erachtet (Urteil vom 2.7.2015, Az. 2 U 148/14, nicht rechtskräftig). Der Senat hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision ausdrücklich zugelassen. Die Wettbewerbszentrale wird daher nun eingehend die Urteilsgründe prüfen und über die Einlegung der zugelassenen Revision entscheiden.
Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob die beklagte Drogeriemarktkette in einer Werbeaktion Kunden anbieten darf, auch Rabatt-Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaktion als gezielte Behinderung von Mitbewerbern beanstandet (siehe hierzu die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 15.06.2015 >>). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu einem solchen Sachverhalt gibt es bislang nicht.
Weiterführende Informationen:
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 15.06.2015 „Einlösung fremder Rabatt-Gutscheine: Mündliche Verhandlung vor dem OLG Stuttgart am 18.06.2015“ >>
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 20.11.2014 „Landgericht Ulm hält Gutscheineinlösung von Müller Markt für rechtmäßig“ >>
ug
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