Die Wettbewerbszentrale hat aktuell gegenüber einem Internetportal, das „Versicherungsvergleiche“ anbietet, beanstandet, dass dieses Versicherungsverträge vermittelt, ohne dabei über die insoweit erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
Kunden, die über dieses Portal einen Vergleich, z. B. zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung, durchführen, erhalten von dem Portal konkrete Empfehlungen zum Abschluss von Versicherungsverträgen, wenn sie Daten zu ihrem Fahrzeug, zur Person von Halter und Fahrer sowie zum Versicherungsnehmer eingeben. Konkret handelt es sich dabei um die Dienste, die auf der Internetseite www.mister-money.info angeboten werden. Über die Eingabe dieser Internetadresse werden Besucher mittlerweile auf die Seite www.kai-zimmermann.com geleitet.
Die Darstellung auf der Plattform im Wege des Framings erweckt den Eindruck, als werde die Vermittlung tatsächlich vom Portalbetreiber selbst durchgeführt, der aber nicht über die dafür erforderliche Versicherungsvermittlererlaubnis verfügt. Erst in einem versteckt angebrachten Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen bei Eingabe der Antragsdaten erhält der Interessent Kenntnis davon, dass Vermittler nicht der Portalbetreiber, sondern Check 24 ist.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Vermittlererlaubnis unter Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des BGH zur Online-Versicherungsvermittlung (BGH, Urteil vom 28.11.2013, Az. I ZR 7/13):
Dort hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass der Portalbetreiber beim Online-Abschluss von Versicherungsverträgen jedenfalls dann eine Vermittlungserlaubnis benötigt, wenn dem Verbraucher auf der Internetseite verborgen bleibt, dass die eigentliche Vermittlung durch einen Dritten durchgeführt wird. Der BGH hatte daher seinerzeit der Firma Tchibo die weitere Vermittlung von Versicherungen auf ihrer Internetplattform zunächst untersagt, es sei denn, der eigentliche Vermittler werde unmissverständlich gegenüber dem Kunden offengelegt. Gestützt auf diese Entscheidung wird die Wettbewerbszentrale auch bei der nun von ihr beanstandeten Vergleichsplattform beim zuständigen Landgericht in Chemnitz Unterlassungsklage erheben, nachdem der Portalbetreiber alle Angebote einer außergerichtlichen Einigung in der Angelegenheit abgelehnt hatte. (F 5 0115/16)
Dies ist nicht der erste Fall, in dem die Wettbewerbszentrale zur Darstellung auf einem Versicherungsvergleichsportal Beschwerden erhalten hat: Bereits im Vorjahr hat sie bei einer anderen Plattform die fehlende Erlaubnis für die Vermittlung von Versicherungen beanstandet, weil nicht ersichtlich war, dass die Vermittlung von einem anderen Anbieter durchgeführt wurde. Damals konnte jedoch außergerichtlich eine Einigung dahingehend erzielt werden, dass auch im Rahmen des Framings ein deutlicher Hinweis auf den tatsächlichen Vermittler mit „Versicherungsvermittlung durch …“ erfolgt. (F 5 0421/15)
Hintergrund:
Im Zug der weiter fortschreitenden Digitalisierung beim Abschluss verschiedener Verträge, wie z. B. Versicherungen, sind in Politik und Öffentlichkeit Bewertungs-, Vergleichs- und Vermittlungsportale im Internet in den Fokus gerückt. Die zunehmende Diskussion um die Neutralität der Portale und die Validität der dort abrufbaren Informationen haben vereinzelt auch zum Ruf nach dem Gesetzgeber geführt. Eine erste gesetzliche Regelung hinsichtlich von Vergleichsportalen von Zahlungskonten erfolgte mit dem am 18. April 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „Zahlungskontengesetz“ (vgl. dazu die News der Wettbewerbszentrale vom 25.08.2015 >>).
Bewertungsportale wie etwa Jameda haben schon mehrfach den Bundesgerichtshof beschäftigt. Im Bereich der Finanzdienstleister wird derzeit in einem Prozessverfahren vor dem Landgericht München durch den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute das Vermittlungsportal „Check24“ auf Unterlassung in Anspruch genommen. Beanstandet wurde dort zum einen, dass nicht hinreichend deutlich gemacht werde, dass das Portal ein Versicherungsvermittler sei, der für die Vermittlung über seine Plattform eine Provision erhalte. Zum anderen wurde beanstandet, dass das Portal die im Versicherungsvertragsgesetz festgelegten Beratungs- und Dokumentationspflichten nicht ausreichend erfülle. In dem Verfahren soll am 13. Juli 2016 eine Entscheidung verkündet werden.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 03.05.2016 >>
Zu weiteren Vergleichs- und Buchungsportalen:
F 5 0115/16
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag beim BUJ Summit ESG vertreten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für dynamischen Stromtarif