Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht bei der Kennzeichnung und Bewerbung von veganen und vegetarischen Lebensmitteln – Verwendung von Begriffen wie „Käse“ oder „Milch“ sind nicht erlaubt
Die Nachfrage nach veganen und vegetarischen Lebensmitteln steigt rasant. Der Markt für derartige Produkte boomt. Rechtlich sind die Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ nicht definiert. Art. 36 Abs. 3 b) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) sieht vor, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte für die Anforderungen von freiwillig bereitgestellten Informationen über die Eignung des Lebensmittels für Vegetarier oder Veganer erlässt. Bisher ist dies nicht geschehen. Einige Lebensmittel sind mit dem „V-Label“ gekennzeichnet, das vom Vegetarierbund Deutschland e.V. vergeben wird