Medienberichten zu Folge hat das LG Düsseldorf in einem Verfahren der Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Peek & Cloppenburg entschieden, dass die Nutzung des Like-Buttons von Facebook auf der Webseite des Unternehmens gegen das Datenschutzrecht verstößt und damit wettbewerbswidrig ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15).
Das Unternehmen hatte auf der eigenen Webseite den Facebook-Plug-In „Gefällt mir“ integriert. Die Einbindung dieses Plug-Ins führt dazu, dass bei jedem Aufruf der jeweiligen Webseite die Daten der Internetnutzer, u. a. die IP-Adressen, direkt an Facebook übermittelt werden, die sodann zu Werbezwecken verwendet werden können. Da die Internetnutzer auf der Webseite über diese Datenübermittlung in die USA nicht aufgeklärt wurden, stufte das LG Düsseldorf die Einbindung des Like-Buttons als unlauter im Sinne des § 3a UWG i. V. m. § 13 TMG ein.
§ 13 Abs. 1 S. 1 TMG sieht nämlich vor, dass Betreiber eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR in allgemein verständlicher Form unterrichten müssen. Dieser Aufklärungspflicht sei das Unternehmen P&C auf seiner Internetseite nicht nachgekommen, so die Düsseldorfer Richter. Auch die vorgesehene Verlinkung zu einer Datenschutzerklärung haben die Richter nicht als eine ausreichende Information der Internetnutzer angesehen und einen Verstoß bejaht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Anmerkung:
Das LG Düsseldorf hat den Verstoß gegen § 13 TMG als einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht (UWG) eingestuft. Für die lauterkeitsrechtliche Haftung haben die Düsseldorfer Richter es ausreichen lassen, dass P&C die Datenerhebung und Verarbeitung durch Facebook durch die Einbindung des Social-Plug-Ins auf der eigenen Webseite ermöglicht habe. Ob eine solche „Ermöglichung“ ausreichend ist, um eine eigene datenschutzrechtliche und lauterkeitsrechtliche Haftung zu begründen, ist umstritten. Diese Frage soll u. a. in einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts durch den EuGH beantwortet werden (siehe News vom 02.03.2016 >>).
Ebenso umstritten ist die Frage, ob es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten nach Artikel 2 Buchst. a) der EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) handelt.
Auch diese Frage soll in dem Verfahren Rs.C-582/14 verbindlich durch den EuGH beantwortet werden (> siehe News vom 06.11.2014 >>).
spk
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend
-
Rückblick: Herbstseminar 2024 der Wettbewerbszentrale mit gelungenem Auftakt
-
EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein