Das Landgericht Bremen hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 25.02.2016, Az. 9 O 408/15 – nicht rechtskräftig, einem Lebensmittelunternehmen untersagt, eine Frischkäsepackung in einer undurchsichtigen Umverpackung mit einem Gesamtinnenvolumen von 288 ml in den Verkehr zu bringen und zu bewerben, wenn der Wareninhalt lediglich 155 ml aufweist und damit ein Luftraum von 45 % besteht. Das Gericht hat die Frischkäsepackung damit als sog. „Mogelpackung“ eingestuft, da der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher aufgrund der äußeren Gestaltung der Verpackung einen wesentlich größeren Inhalt erwartet, als tatsächlich im Produkt enthalten ist. Im Vergleich zu Konkurrenzprodukten wies das Produkt trotz des gleichen Füllgewichts eine wesentlich größere Verpackung auf.
Die Wettbewerbszentrale hatte das Produkt als Mogelpackung beanstandet und einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Eichgesetz bzw. § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz geltend gemacht, da die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Größe der Verpackung des Frischkäses von einem „Mehr“ an Inhalt ausgehen würden. Nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Bestimmung des § 7 Abs. 2 Eichgesetz müssen Fertigpackungen so befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist. Die ab dem 01.01.2015 geltende Vorschrift des § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz entspricht inhaltlich der Vorgängernorm. Eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit kam nicht zustande, sodass die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage gegen den Lebensmittelkonzern erhoben hat.
Das Landgericht Bremen führte weiter aus, dass auch die auf der Packung befindliche Gewichtsangabe nicht den Eindruck der höheren Füllmenge beseitigen könne. Solche Hinweise würden vom Verkehr häufig nicht beachtet. Zudem befinde sich die Gewichtsangabe eher unauffällig unterhalb des Deckels. Das beklagte Lebensmittelunternehmen habe auch keine technische Notwendigkeit für die konkrete Gestaltung der Verpackung dargelegt. Der Umstand, dass sich der Frischkäse noch in einem zusätzlichen Papier mit zwei Laschen befinde, um ihn besser aus der Packung heben zu können, reiche nicht aus, da es sich nicht erschließe, dass die Laschen notwendig nach oben stehen müssten und hierfür ein Platz von 1,8 cm erforderlich sei. Das Landgericht hat dem Lebensmittelunternehmen eine Aufbrauchsfrist bis zum 01.10.2016 eingeräumt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Bereits in der Vergangenheit hat die Wettbewerbszentrale die Produktverpackungen von verschiedenen Frischkäsen als sog. Mogelpackung beanstandet: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat aufgrund einer Klage der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 20.03.2015, Az. 4 U 196/14, entschieden, dass eine Frischkäsepackung aufgrund ihrer gesamten äußeren Gestaltung und Befüllung geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise über die in der Packung enthaltene Menge zu täuschen, da das Außenmaß der Verpackung mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung beträgt. Die innere Verpackung lag dem Oberlandesgericht Karlsruhe insgesamt zwei Mal zur Beurteilung vor. Mit Urteilen vom 22.11.2012 (Az. 4 U 246/11 und 4 U 156/12) hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe beide Frischkäsepackungen als Mogelpackung eingestuft.
Die Wettbewerbszentrale rät Unternehmen zur Vorsicht bei der Gestaltung und Befüllung von Produkt(um)verpackungen. Die Füllmenge muss zu dem äußeren Erscheinungsbild der Verpackung passen. Ein zu großer, nicht technisch gerechtfertigter Hohlraum in der Verpackung kann zu der Annahme einer Mogelpackung führen.
F 8 0156/14
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
ad
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