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OLG Düsseldorf: Vertriebsverbot für LED-Soffitten ohne Prüfkennzeichnung auf dem deutschen Markt – Wettbewerbszentrale mahnt zur Vorsicht

In letzter Zeit erhält die Wettbewerbszentrale wieder vermehrt Beschwerden über nicht geprüfte LED-Soffitten, die vornehmlich über das Internet angeboten werden. Dies gibt Anlass, nochmals auf die Rechtslage hinzuweisen (vgl. bereits News vom 09.02.2015 >>):

Nach § 22a Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen nicht geprüfte prüfungspflichtige Fahrzeugteile im Interesse der Verkehrssicherheit zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO weder „feilgeboten“ noch veräußert oder erworben werden.

Rückblick: 150 Jahre IHK Hannover – Vortrag der Wettbewerbszentrale bei der Handelsrichtertagung anlässlich des Kammerjubiläums

Bei einer anlässlich des Kammerjubiläums der IHK Hannover am 18.04.2016 durchgeführten Handelsrichtertagung hatte die Wettbewerbszentrale Gelegenheit, ihr aktuelles Verständnis des Lauterkeitsrechts darzustellen. Nach einem Referat der Justizministerin des Landes Niedersachsen, Antje Niewisch-Lennartz, zu neuen Gesetzgebungsprojekten im Verbraucherschutz trug Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, zum Thema „Wettbewerbsrechtliche Entwicklungen im Spannungsfeld zwischen intelligenter Regulierung und Verwerfung“ vor.

Kein Schutzschirm für Lebensversicherungen – Anwaltskanzlei verpflichtet sich zur Unterlassung irreführender Angaben

Eine nach eigenen Angaben auf Vermögensrecht spezialisierte Wirtschaftskanzlei in München richtete ein Werbeschreiben an „alle Mandanten und Freunde“. Die Kanzlei bietet insbesondere auch auf ihrer Internetseite Versicherungsnehmern die Überprüfung ihrer Lebensversicherung an im Hinblick auf die Frage, ob ein „Ausstieg“ aus der Lebensversicherung möglich ist.

Im Rahmen des zur Akquise derartiger Mandanten versandten Rundschreibens stellte die Rechtsanwaltskanzlei die Behauptung auf, dass eine Nachfrage beim Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen (BAFIN) ergeben habe, dass derzeit schon 6 Lebensversicherungsunternehmen unter einen Schutzschirm gestellt seien.

Werbung für homöopathische Arzneimittel darf nicht über zugelassene Anwendungsgebiete hinausgehen

Laut Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz von 20.04.2016 wurde einem Hersteller homöopathischer Arzneimittel untersagt, mit Angaben zur therapeutischen Wirksamkeit von zwei Präparaten zu werben, die über das zugelassene Anwendungsgebiet hinausgehen und nicht wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (Urteil vom 27.01.2016, Az. 9 U 895/15).

Das Arzneimittel war vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Präparat gegen „Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen“ zugelassen worden. Die Werbeaussagen, das Präparat helfe „schnell und effektiv“ bei akutem Schnupfen sowie chronischer Sinusitis und wirke „regenerierend auf die Nasenschleimhaut“, hielt der Senat beim OLG für irreführend,

Europäisches Parlament verabschiedet Datenschutz-Grundverordnung

Nach vierjähriger Beratung und Diskussion in den europäischen Gremien hat das europäische Parlament am 14.04.2016 die neue Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) verabschiedet ( http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-16-1403_en.htm). Diese muss jetzt noch im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, bestehende nationale Vorgaben anzupassen

Rückblick: Vortrag der Wettbewerbszentrale beim RDM LV Berlin und Brandenburg / Rechtssicher werben – Tipps für Immobilienmakler

Zum zweiten Mal hat die Wettbewerbszentrale beim RDM Ring Deutscher Makler – Landesverband Berlin und Brandenburg e.V. einen Vortrag zum Thema rechtssichere Werbung für Immobilienmakler gehalten.

Die 2-stündige Informationsveranstaltung wurde von Jennifer Beal, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, durchgeführt und setzte den Fokus auf aktuelle immobilienrelevante Themen wie Preiswerbung (Angaben zur Provision und Änderungen durch das Bestellerprinzip), Widerrufsbelehrung für Verbraucher im Fernabsatz, Informationspflichten nach der EnEV, Besonderheiten bei der Kundenakquise und

Bezeichnung eines in Rosenheim gebrauten Bieres als „Chiemseer“ irreführend – Auffassung der Wettbewerbszentrale vom OLG München bestätigt

Das Oberlandesgericht München hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Brauereigesellschaft untersagt, ein Bier unter der Bezeichnung „Chiemseer“ anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern das Bier in Rosenheim gebraut wird (OLG München, Urteil vom 17.03.2016, Az. 29 U 3187/15). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Blickfangwerbung mit „0 Euro Zuzahlung“ für Mobilfunkverträge irreführend, wenn Kunden trotz nachträglicher Erstattung zunächst Zuzahlung leisten müssen

Nach einer von der Wettbewerbszentrale erwirkten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist es irreführend, wenn Mobilfunktarife zusammen mit Mobiltelefonen blickfangmäßig mit „0 Euro Zuzahlung“ beworben werden, obwohl für den Verbraucher zusätzlich zu den monatlichen Kosten eine einmalige Zuzahlung anfällt (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016, Az. 38 O 66/15; nicht rechtskräftig). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Zusatzentgelte nachträglich erstattet werden.

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