Das Landgericht Stuttgart hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem überregionalen Textilhändler untersagt, Regenbekleidung für Kinder mit der Bezeichnung „phtalatfreie Regenbekleidung“ bzw. „Obermaterial ohne Weichmacher“ zu bewerben, sofern das Produkt tatsächlich Weichmacher enthält (LG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2016, Az. 11 O 11/16). Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Bewerbung der Kinderregenkleidung mit dem Anhänger „phtalatfreie Regenbekleidung für Kinder, Obermaterial ohne Weichmacher nach EC Direktive 99/815/EC“ beanstandet, da nach dem vorliegenden Gutachten des Landesamtes für Verbraucherschutz Weichmacher, wenn auch nur in geringen Mengen, in dem Produkt enthalten waren, nämlich Isomere des Diisodecilphtalates (DIDP).
Die Isomere des Weichmachers Diisodecilphtalates sind zwar in geringen Konzentrationen nicht nach der EC Directive 99/815/EC verboten, gleichwohl wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen durch die Werbeaussage „phtalatfreie Regenkleidung“ bzw. „Regenbekleidung ohne Weichmacher“ der Eindruck erweckt, als seien überhaupt keine Weichmacher in dem Produkt enthalten. Der Hinweis „ohne Weichmacher nach EC Directive 99/815/EC“ sei zudem missverständlich. Zum einen könne diese Formulierung bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erwecken, als enthalte das Produkt überhaupt keine Weichmacher. Zum anderen werde für die angesprochenen Verkehrskreise durch diese Bezeichnung gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass in dem Bekleidungsstück Phtalate in niedrigerer Konzentration als nach der genannten EC Directive vorgegeben enthalten wären.
(S 3 0795/15)
gb
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