In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat am 07.07.2017 die zuvor vom Bundestag am 02.06.2017 verabschiedete grundlegende Änderung des Pauschalreiserechts passieren lassen. Das „Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften“ setzt die Pauschalreiserichtlinie der EU um, die eine Vollharmonisierung des Reiserechts in den Ländern der EU bringt. Das Gesetz, das mit Wirkung zum 01.07.2018 in Kraft tritt, bringt sowohl für die Reiseveranstalter als auch für die Reisevermittler grundlegende Änderungen.
Neben Einzelleistungen und Pauschalreisen gibt es zukünftig die Kategorie der „verbundenen Reiseleistungen“. Für Reisebüros birgt diese Kategorie die Gefahr, unbeabsichtigt zum Reiseveranstalter zu werden. Um dieses zu vermeiden, müssen die Reisebüros ihren Informationspflichten nachkommen.
Erhöhten Aufwand bringt das Gesetz auch bei der Abwicklung der Buchung. Leistungsbausteine müssen separat ausgewählt, einzeln gebucht und einzeln in Rechnung gestellt werden, soll die verbundene Reiseleistung eine Vermittlung bleiben. Eine einzige Gesamtrechnung bringt das Reisebüro in die Veranstalterhaftung.
Das Gesetz sieht ferner vor, dass dem Kunden je nach Vorgang unterschiedliche Formulare vorgelegt werden müssen, die den Verbraucher über Rechte und Pflichten bei den unterschiedlichen Reisekategorien aufklären. Dies bedingt eine umfassende Schulung des Reisevertriebs, die von den Vertriebszentralen sowie den Verbänden der Touristik, so unter anderem dem DRV, in Angriff genommen wird.
hfs
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