Der Bundesgerichtshof hat in der heutigen mündlichen Verhandlung über die Frage der Zulässigkeit der Gewährung von Skonti noch keine eindeutige Tendenz erkennen lassen, wie er derartige Skonti bewerten wird. Er wird seine Entscheidung am 5. Oktober verkünden (vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 10.07.2017 >>).
Die Wettbewerbszentrale hatte Skonti als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung beanstandet. Diese sieht bei der Abgabe von Arzneimitteln durch den Großhandel an Apotheker einen Festbetrag von 70 Cent sowie einen prozentualen Zuschlag bis 3,15% vor. Es bleibt daher nach Auffassung der Wettbewerbszentrale kein Raum für Skonti.
Weiterführende Informationen
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Werbeaussage für Sonnenschutzmittel „Umfassender Schutz […] 100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums*“ als irreführend beanstandet
-
KG Berlin: Kostenlose ärztliche Behandlungen sind „Zugabe“ im Sinne des Heilmittelwerberechts und damit wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale moniert gesundheitsgefährdende Angaben für Süßigkeiten
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag zum Werberecht für Fahrlehrer bei Jubiläumsveranstaltung
-
Pauschale Bezeichnung von Fertiggerichten als „gesunde Ernährung“ ist rechtswidrig