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7. Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale in Frankfurt a.M.

Am 18. November 2016 fand in Frankfurt a.M. der 7. Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale unter der Leitung von Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, und Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung und zuständig für den Gesundheitsbereich, statt. Münker begrüßte die ca. 80 Teilnehmer, die auch in diesem Jahr einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen im Gesundheitswesen erhielten:

Keine Kündigung einer Krankenkassenmitgliedschaft an der Haustür

Versicherungsvermittler dürfen Verbrauchern vorgefertigte Kündigungsschreiben zur Kündigung von deren Krankenkasse nicht im Wege des Postident-Spezial-Verfahrens der Deutschen Post zustellen, es sei denn, sie klären die Verbraucher über die Rechtsfolgen diese Verfahrens auf. Dies ist einer von der Wettbewerbszentrale erwirkten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zu entnehmen, die nun rechtskräftig geworden ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, Az. 38 O 52/2015).

Werbung eines Sachverständigen mit Anerkennung, Prüfung oder Vereidigung als Sachverständiger muss den Tatsachen entsprechen

Als „anerk. Gutachter & Sachverständiger“ darf sich ein Sachverständiger nur bezeichnen, wenn er aktuell über eine entsprechende Anerkennung durch eine zur Anerkennung befugte Stelle oder Einrichtung verfügt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz, das einem Sachverständigen auf Antrag der Wettbewerbszentrale die Verwendung einiger Bezeichnungen im Zusammenhang mit seiner Person und Tätigkeit untersagt hat (LG Koblenz, Urteil vom 25.10.2016, Az. 2 HK O 12/16 – nicht rechtskräftig):

Zehn Datenschutzbehörden kündigen Prüfaktion zur Datenübermittlung in Nicht-EU-Staaten an

Zehn deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden (Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen Anhalt) haben im Rahmen ihrer jeweiligen, bereits am 3. November 2016 erschienenen Pressemitteilungen darüber informiert, dass es in den nächsten Wochen eine koordinierte schriftliche Prüfaktion zur Datenübermittlung in Nicht-EU-Staaten geben wird.

Generalanwalt beim EuGH: Kontakt-Telefonnummer zur Vertragsabwicklung im Internet darf keine kostenpflichtige 0180-Rufnummer sein

Dies hat der Generalanwalt des EuGH heute in einer Pressmitteilung (PM Nr. 124/16) bekannt gegeben. Hintergrund ist eine Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale vor dem LG Stuttgart (Az. 1 O 21/15) gegen einen Elektro- und Elektronikhändler, der Verbrauchern, die mit diesem einen Vertrag abgeschlossen hatten, zur telefonischen Kontaktaufnahme eine kostenpflichte 01805-Nummer (14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. max. 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz) angeboten hatte. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen

BGH zu unwirksamen Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

Eine vorformulierte Klausel über eine „Darlehensgebühr“ i.H.v. 2 % der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Bausparkassen ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (v. 8.11.2016, Az. XI ZR 552/15) entschieden.

Zur Begründung führt der BGH aus, die Klausel weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Mit der Gebühr werde keine konkrete vertragliche Gegenleistung abgerechnet , sondern diese würde vielmehr für den allgemeinen Verwaltungsaufwand, also für Tätigkeiten des Darlehnsgebers, die im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfielen, angesetzt.

Bier darf nicht mit „bekömmlich“ beworben werden – OLG Stuttgart stuft den Begriff als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO ein und lässt die Revision zum BGH zu

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 03.11.2016, Az. 2 U 37/16) hat das Urteil des Landgerichts Ravensburg (Urteil v. 22.01.2016, Az. 8 O 51/15 KfH) bestätigt, in dem es eine Brauerei zur Unterlassung einer Werbung für drei verschiedene Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ verpflichtet hat.

Bundesgerichtshof: Reiseveranstalter darf Kosten der Umbuchung einer Reise auf einen Ersatzteilnehmer geltend machen

Der für Reiserecht zuständige 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Reiseveranstaltern die Möglichkeit eingeräumt, für die Umbuchung der Reise auf einen Ersatzkunden ein Entgelt zu verlangen (BGH, Urteile vom 27. September 2016, Az. X ZR 107/15 und X ZR 141/15).

Dem Verfahren lagen Fälle zugrunde, in denen Kunden wegen Erkrankung des Reisenden versucht hatten, die Reise, die insbesondere einen Flug mit einer Linienfluggesellschaft beinhaltete, umzubuchen. Die Reiseveranstalter hatten in beiden Fällen eine Umbuchung angeboten, allerdings zusätzliche Kosten geltend gemacht, die die Kunden nicht tragen wollten.

Bundesgerichtshof erklärt pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehung eines Girokontos für unzulässig

Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2016 hat der Bundesgerichtshof in zwei von ihm am gleichen Tag entschiedenen Prozessverfahren Klauseln, die ein Mindestentgelt im Falle einer geduldeten Überziehung vorsahen, als unwirksam angesehen.

Die betroffenen Banken hatten neben den Überziehungszinsen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass der Kunde im Falle einer geduldeten Überziehung ein Mindestentgelt von 6,90 Euro pro Rechnungsabschluss bzw. 2,95 Euro je Monat unabhängig von den tatsächlich angefallenen Zinsen zu zahlen hat.

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