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BGH: Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

In dem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat der BGH am 01.12.2016 entschieden, dass Versender von Hilfsmitteln für Diabetiker auf die gesetzliche Zuzahlung verzichten dürfen. Die Beklagte hatte damit geworben, dass sie die Zuzahlung für den Verbraucher übernehme.

Bereits in der mündlichen Verhandlung hatten die Richter beim 1. Zivilsenat anklingen lassen, dass es sich bei den sozialrechtlichen Zuzahlungsregelungen nicht um so genannte Marktverhaltensregeln handele. Sie dienten der Kostendämpfung im Gesundheitswesen, nicht aber dem Schutz der Mitbewerber.

Rückblick: Jahrestagung der Sachverständigen der HWK zu Köln – Wettbewerbszentrale informiert zum Trennungsgebot

Die Handwerkskammer zu Köln hat am 19. November 2016 die Jahrestagung der von ihr bestellten Sachverständigen in Köln ausgerichtet. Etwa 140 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige waren der Einladung zu den Themen „Digitale Fotografie für Sachverständige“ und „Aktuelles zum Sachverständigenwesen“ ebenso gefolgt wie Gäste aus der Justiz, der Anwaltschaft und Vertreter anderer Kammern.

Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Zulässigkeit des Verzichts auf die gesetzliche Zuzahlung – Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem BGH am 01.12.2016

Steht es im Belieben eines Leistungserbringers, ob er die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungsbeträge beim Patienten einzieht? Diese Frage lässt die Wettbewerbszentrale derzeit in einem Verfahren klären. Am 1. Dezember findet die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) statt.

Zum Hintergrund: Der Beklagte betreibt einen Spezialversand für Diabetikerbedarf. Er warb damit, die auf den gesetzlich krankenversicherten Patienten entfallende Zuzahlung beim Erwerb von Hilfsmitteln zu übernehmen. So hieß es z. B.:

Rückblick: 7. Oberfränkischer Vermittlertag der IHK Bayreuth – Praxistipps für die Werbung von der Wettbewerbszentrale

Unter dem Thema „Wettbewerbsrecht und Datenschutz“ veranstaltete die IHK für Oberfranken in Bayreuth am 28. November 2016 den 7. Oberfränkischen Vermittlertag als Informationsveranstaltung für Versicherungsvermittler und andere verwandte Branchen.

Auf dem Programm stand ein Vortrag zum Thema „Datenschutz bei Versicherungsvermittlern“ von Frau Elisabeth Kraml aus dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht.

Rückblick: 12. CERTQUA-Branchenforum – Wettbewerbszentrale schult Bildungseinrichtungen

Am 17. November 2016 fand in Siegburg zum zwölften Mal das Branchenforum der CERTQUA – Gesellschaft der Deutschen Wirtschaft zur Förderung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen in der Beruflichen Bildung mbH statt. Deren Gesellschafter sind die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der Wuppertaler Kreise e. V., der Bundesverband betrieblicher Weiterbildung und der Zentralverband des Deutschen Handwerks.

7. Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale in Frankfurt a.M.

Am 18. November 2016 fand in Frankfurt a.M. der 7. Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale unter der Leitung von Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, und Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung und zuständig für den Gesundheitsbereich, statt. Münker begrüßte die ca. 80 Teilnehmer, die auch in diesem Jahr einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen im Gesundheitswesen erhielten:

Keine Kündigung einer Krankenkassenmitgliedschaft an der Haustür

Versicherungsvermittler dürfen Verbrauchern vorgefertigte Kündigungsschreiben zur Kündigung von deren Krankenkasse nicht im Wege des Postident-Spezial-Verfahrens der Deutschen Post zustellen, es sei denn, sie klären die Verbraucher über die Rechtsfolgen diese Verfahrens auf. Dies ist einer von der Wettbewerbszentrale erwirkten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zu entnehmen, die nun rechtskräftig geworden ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, Az. 38 O 52/2015).

Werbung eines Sachverständigen mit Anerkennung, Prüfung oder Vereidigung als Sachverständiger muss den Tatsachen entsprechen

Als „anerk. Gutachter & Sachverständiger“ darf sich ein Sachverständiger nur bezeichnen, wenn er aktuell über eine entsprechende Anerkennung durch eine zur Anerkennung befugte Stelle oder Einrichtung verfügt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz, das einem Sachverständigen auf Antrag der Wettbewerbszentrale die Verwendung einiger Bezeichnungen im Zusammenhang mit seiner Person und Tätigkeit untersagt hat (LG Koblenz, Urteil vom 25.10.2016, Az. 2 HK O 12/16 – nicht rechtskräftig):

Zehn Datenschutzbehörden kündigen Prüfaktion zur Datenübermittlung in Nicht-EU-Staaten an

Zehn deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden (Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen Anhalt) haben im Rahmen ihrer jeweiligen, bereits am 3. November 2016 erschienenen Pressemitteilungen darüber informiert, dass es in den nächsten Wochen eine koordinierte schriftliche Prüfaktion zur Datenübermittlung in Nicht-EU-Staaten geben wird.

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
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T: +49 6172 12150
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