Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften wurden unter anderem Anpassungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorgenommen (BGBl. I 2016, S. 3064):
§ 8 HWG hat bisher nur die Werbung für Teleshopping geregelt. Nunmehr wird auch das Teleshopping selbst verboten. Die Anpassung erfolgt in Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe 1 der Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste). Neu ist, dass das Teleshopping nun auch die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren umfasst. Eine entsprechende Definition des Teleshopping wird in § 1 HWG in einem neuen Absatz 3a eingefügt.
Ausweislich der Gesetzesbegründung sind die Regelungen zur Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen notwendig. Eine Anpreisung von Arzneimitteln oder ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Dienstleistungen im Wege des Teleshoppings sei unter dem Gesichtspunkt des Verbraucher- und Tierschutzes mit besonderen Gefahren verbunden (Bundestags-Drucksache 18/8034 Seite 55).
ck
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