Lebensmittel

Die Vorschriften der LMIV gelten ab heute verbindlich

Heute ist der Stichtag für die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (VO (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung >>), abgekürzt: LMIV. Sie gilt nun in allen Staaten der EU verbindlich. Lediglich die verpflichtende Nährwertdeklaration hat noch eine Schonfrist bis zum 13. Dezember 2016.

LG Amberg untersagt irreführende Lockvogelwerbung von Netto

Mit Urteil vom 07.04.2014 (Az. 41 HKO 1024/13) hat das LG Amberg eine Werbeaktion der Firma Netto verboten, mit der ein Angebot beworben wurde, das im Verkaufslokal nicht vorrätig war. Der Discounter Netto hatte in einem Werbeprospekt für den Gültigkeitszeitraum 08.04.2013 – 13.04.2013 einen Kasten „Krombacher Pils oder Radler“ zum Preis von 9,99 € beworben. Der Prospekt enthielt folgenden Hinweis:

Amazon wegen fehlender Textilkennzeichnung und fehlender Grundpreisangaben verurteilt – LG Köln gibt Klage der Wettbewerbszentrale statt –

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 6.11.2014 (Az.: 31 O 512/13) dem Online-Händler Amazon mit Sitz in Luxemburg verboten, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen. Ferner wurde dem Unternehmen untersagt, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben. Damit gab das Gericht der Wettbewerbszentrale Recht, die Amazon auf Unterlassung verklagt hatte.

Das Ausstellen eines Produkts auf einer internationalen Messe bedeutet nicht automatisch, dass das Produkt auch im Inland angeboten wird

Aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass lediglich die Präsentation eines Produkts auf einer internationalen Messe in Deutschland noch nicht die Gefahr begründet, dass das Produkt auch in Deutschland in den Verkehr gebracht wird. Ein Unterlassungsanspruch besteht damit mangels Begehungsgefahr nicht (BGH, Urteil vom 23.10.2014, I ZR 133/13 – Keksstangen).

OLG Frankfurt am Main: Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln setzt Zertifizierung durch Öko-Kontrollstelle voraus

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 30.09.2014, Az. 14 U 201/13 entschieden, dass Online-Händler, die Bio-Lebensmittel zum Verkauf anbieten, dem Kontrollsystem nach Art. 27 EG-Öko-Verordnung unterstehen.

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen Online-Händler geklagt, der Bio-Gewürze zum Verkauf anbot, ohne den Kontrollen einer zuständigen Öko-Kontrollstelle zu unterliegen.

Spirituosenkennzeichnung: „Rasperry Rum“ und andere „Frucht-Rums“

Die Wettbewerbszentrale hat in letzter Zeit Beschwerden über rumhaltige und aromatisierte Spirituosen aus Übersee erhalten, die in Deutschland vertrieben werden und auf der Vorderseite beispielsweise die Aufschriften „Rasperry Rum“ oder „Mango Rum“ tragen. Eine Verkehrsbezeichnung war weder auf der Vorder- noch auf der Rückseite aufgedruckt. Der Alkoholgehalt der Spirituosen betrug jeweils um die 20 % vol.. Zudem befindet sich auf den Flaschen die Aufschrift „rum with natural flavours“.

Mengenmäßige Abgabebeschränkung im Lebensmitteleinzelhandel

Ein Lebensmitteldiscounter hatte in seinem wöchentlichen Werbeprospekt das Erfrischungsgetränk Adelholzener Active 02 in den Geschmacksrichtungen „Apfel-Kiwi“ und „Cherry“ zum Aktionspreis von 0,79 Euro beworben. Am unteren Rand der Werbung findet sich im Fließtext folgender Hinweis „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmengen bereits kurz nach Öffnung ausverkauft sein“.

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