Angabe der Ursprungskennzeichnung bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ab 1. April 2015 verpflichtend
Nach Art. 9 Abs. 1 i) Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011, abgekürzt: LMIV) zählt die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts dann zu den verpflichtenden Informationen über Lebensmittel, wenn Art. 26 LMIV dies vorsieht. Für Fleisch vom Schwein, von Schafen und Ziegen und von Hausgeflügel ist dies in Art. 26 Abs. 2 b) LMIV i.V.m. Anhang XI vorgeschrieben.
