Aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass lediglich die Präsentation eines Produkts auf einer internationalen Messe in Deutschland noch nicht die Gefahr begründet, dass das Produkt auch in Deutschland in den Verkehr gebracht wird. Ein Unterlassungsanspruch besteht damit mangels Begehungsgefahr nicht (BGH, Urteil vom 23.10.2014, I ZR 133/13 – Keksstangen).
Im vorliegenden Fall stellten ein deutscher und ein türkischer Hersteller von Keksstangen ihre Produkte auf der internationalen Süßwarenmesse aus. Der deutsche Hersteller hält die Keksstangen des Mitbewerbers für eine unzulässige Nachahmung seines Originalprodukts und befürchtet die Gefahr von Verwechslungen. Nach Ansicht des deutschen Herstellers habe der türkische Anbieter durch die Präsentation seiner Keksstangen auf der Kölner Messe seine Produkte in Deutschland beworben und die Gefahr begründet, dass seine Süßwaren künftig auch in Deutschland angeboten, vertrieben oder sonst in den Verkehr gebracht würden.
Diesen Unterlassungsanspruch hat der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung abgelehnt. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts folge eine Begehungsgefahr nicht bereits aus der Produktpräsentation auf der internationalen und ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Süßwarenmesse in Köln.
Weiterführende Hinweise
Pressemitteilung des BGH vom 23.10.2014 >>
cb
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