Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 30.09.2014, Az. 14 U 201/13 entschieden, dass Online-Händler, die Bio-Lebensmittel zum Verkauf anbieten, dem Kontrollsystem nach Art. 27 EG-Öko-Verordnung unterstehen.
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen Online-Händler geklagt, der Bio-Gewürze zum Verkauf anbot, ohne den Kontrollen einer zuständigen Öko-Kontrollstelle zu unterliegen. Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (EG-Öko-Verordnung) ist jeder Unternehmer, der Bio-Produkte erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden sowie sein Unternehmen dem Kontrollsystem zu unterstellen. Grundsätzlich ist nach der Vorschrift der gesamte Einzelhandel zur Zertifizierung verpflichtet. Deutschland hat jedoch von der in Art. 28 Abs. 2 der EG-Öko-Verordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Ausnahmevorschrift für den Einzelhandel zu schaffen. Diese Ausnahme ist in § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) umgesetzt. Nach der Vorschrift ist der Einzelhandel von der Kontrollpflicht entbunden, wenn die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkauft werden.
Die Wettbewerbszentrale ist der Ansicht, dass das Tatbestandsmerkmal „direkt“ beim Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln nicht erfüllt ist, da es gerade an einer direkten Verkaufshandlung unter Anwesenheit der Endverbraucher, wie sie beispielsweise im Supermarkt gegeben ist, fehlt.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Urteil bestätigt. Das Gericht hat ausgeführt, dass der Begriff „direkt“ in § 3 Abs. 2 ÖLG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dahingehend verstanden werden kann, dass es einen Verkauf am Ort der Lagerung unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers meint. Dies sei beim Online-Handel nicht der Fall. Die Vorinstanz, das LG Fulda, hatte mit Urteil vom 23.09.2013, Az. 2 O 161/13 noch entschieden, dass den Online-Handel keine Pflicht zur Bio-Zertifizierung trifft, da die Ausnahme des § 3 Abs. 2 ÖLG greift. Zur Begründung hat das LG Fulda darauf abgestellt, dass der Endverbraucher und spätere Empfänger der Ware auf die invitatio ad offerendum des Anbieters direkt ein Angebot abgebe, welches dann vom Anbieter angenommen werde.
Das Gericht hat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.
Weiterführende Hinweise
Siehe zur Bio-Zertifizierungspflicht auch bereits die News vom:
27.04.2011 >>
28.03.2013 >>
ad
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