Autoritätsmissbrauch – Bezirksschornsteinfegermeister geben Unterlassungserklärungen ab
Seit dem 1. Januar 2009 besteht für Bezirksschornsteinfegermeister die Möglichkeit, im Rahmen eines Nebenerwerbs privatwirtschaftliche Tätigkeiten zu erbringen. Das Nebenerwerbsverbot, das bis dahin in § 14 Schornsteinfegergesetz (SchfG) kodifiziert war, hat seither keinen Bestand mehr. Der Gesetzgeber hat sich zur Aufhebung dieses Verbots entschlossen, um dem Berufsstand der Schornsteinfeger die Möglichkeit zu geben, sich auf den freien Wettbewerb im Schornsteinfegerwesen und die veränderten Bedingungen ab dem Jahr 2013 vorzubereiten.