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LG Mannheim: Verstoß durch irreführende Bezeichnung eines Schornsteinfegers

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Mannheim entschieden, dass ein Schornsteinfeger sich in anwaltlichen Forderungsschreiben nicht als „Bez. Schornsteinfegermeister“ oder „Bezirksschornsteinfegermeister“ bezeichnen lassen darf (Urteil v. 11.01.2024, Az. 25 O 22/23, nicht rechtskräftig).

Der Fall unterstreicht die Bedeutung korrekter Berufsbezeichnungen. In einem Forderungsschreiben seines Anwalts hatte ein Schornsteinfeger die Bezeichnungen genutzt. Allerdings war seine behördliche Bevollmächtigung bereits seit über zwei Jahren erloschen. 

Klare Trennung zwischen amtlichen und freien Tätigkeiten

In der Schornsteinfegerbranche wird zwischen amtlichen und freien Tätigkeiten unterschieden. Ein Bezirksschornsteinfeger ist ein sogenannter Beliehener. Er führt im Auftrag von Behörden besondere amtliche Tätigkeiten wie die Erstellung des Feuerstättenbescheides aus. Demgegenüber darf seit der Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts jeder Fachbetrieb freie Arbeiten wie das reguläre Kaminkehren durchführen. 

Daraus folgt, dass aus Sicht der Wettbewerbszentrale amtliche und freie Bereiche in der Werbung strikt zu trennen sind. Denn die Vermischung beider Bereiche bewertet die Rechtsprechung in der Regel als irreführend. Es besteht die Gefahr, dass die freien Tätigkeiten scheinbar mit besonderer amtlicher Autorität versehen sind und ein Unternehmen unzulässig an Bedeutung gewinnt. Das verzerrt den Wettbewerb. Erst recht problematisch ist es, wenn die amtliche Autorität zwischenzeitlich entfallen ist. Daher klagte die Wettbewerbszentrale auf Unterlassung. Das LG Mannheim schloss sich der Argumentation an und verurteilte den Schornsteinfeger.

Irreführung auch durch zu frühe Erinnerungen 

Ebenfalls irreführend ist es nach Meinung der Wettbewerbszentrale, wenn Schornsteinfeger Terminzettel einwerfen, um an Arbeiten zu erinnern, die erst Monate später fällig werden. Eine entsprechende Klage auf Unterlassung hat die Wettbewerbszentrale unlängst vor dem LG Halle/Saale eingereicht (Az. 8 O 4/24).

Diese Fälle verdeutlichen: Schornsteinfeger müssen sorgfältig kommunizieren und dabei klar zwischen amtlichen und freien Tätigkeiten unterscheiden. 

HH 03 0093/23
HH 03 0113/23

kok

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