Oberverwaltungsgericht Münster: Apotheke darf sich nicht als „Internationale Apotheke“ bezeichnen – 20.12.2006
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.12.2006 entschieden, dass die Bezeichnung einer Apotheke als „Internationale Apotheke“ irreführend und deshalb unzulässig ist. Eine „Internationale Apotheke“ sei aus der Sicht des Verbrauchers eine Apotheke, die gängige ausländische Arzneimittel in nennenswertem Umfang vorhalte.
